Welche Probleme sich beim Motorradverkauf stellen können, zeigt der doch etwas skurrile Sachverhalt der einer Entscheidung des Landgericht Coburg (LG) (Urteil vom 29.4.2009 (Az.: 13 O 717/08)) zugrunde lag.
Wie dies so üblich ist beim KfZ-Verkauf wollte auch hier der Interessent mit dem zum Verkauf stehenden Motorrad eine Probefahrt machen. Beim Kauf eines PkW fährt bei der Probefahrt der Eigentümer mit. Wie aber beim Motorrad? Der Verkäufer verzichtete sich auf den Rücksitz des Motorrads zu schwingen. Nun, dass muss er ja auch nicht. Dumm nur, dass der dem Verkäufer namentlich nicht bekannte Kaufinteressent davonfuhr und nicht wieder zurückkam.
Nun wollte der Verkäufer den durch den Diebstahl entstandenen Schaden von seiner Teilkaskoversicherung in Höhe von 8.000 EUR ersetzt haben. Die Versicherung weigerte sich zu bezahlen und berief sich darauf, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Verkäufer hätte Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, um sich vor dem Diebstahl zu schützten. Dies hätte z.B. darin bestehen können, die Personalien des potentiellen Käufers festzustellen.
Das Landgericht Coburg (LG) hat entschieden, dass die Teilkaskoversicherung nicht den Schaden erstatten muss, wenn die Entwendung durch die Unvorsichtigkeit des Eigentümers ermöglicht wurde. Da es jedoch bei der Einstandspflicht der Versicherung immer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, sollte man eine verkehrsrechtlich versierte Anwaltskanzlei zu Rate ziehen.
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