Man hört immer wieder von Fällen, bei denen Leute ins Auto eines total Betrunkenen einsteigen. Der betrunkene Fahrer versichert, er sei noch fahrtüchtig und es wird schon nichts passieren. Viele wollen nach einer Party einfach nur noch nach Hause und denken: „Es wird schon alles gut gehen!“ Was passiert jedoch, wenn es trotz Hoffen und Bangen doch zum Unfall, zum Schadensfall, kommt? Wer trägt die Kosten des Schadens beim Beifahrer? Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat mit Urteil vom 30.1.2009 (Az.: 1 U 192/08) entschieden, dass der Beifahrer eines betrunkenen Autofahrers ein Vorwurf des Mitverschuldens zu machen sei.
Der Entscheidung lag ein schwerer Autobahnunfall zugrunde, bei dem der stark alkoholisierte Fahrer von der Fahrbahn abkam. Der Beifahrer trug schwere Kopfverletzungen davon. Zu klären war nun vom Gericht, ob der Beifahrer ein Mitverschulden vorzuwerfen war. Dazu muss gesagt werden, dass der Beifahrer nicht angeschnallt war und angab selbst so betrunken gewesen zu sein, dass er in einen „komaähnlichen“ Tiefschlaf gefallen sei und nicht mehr wisse, wie er überhaupt in das Auto gekommen sei. Da der Beifahrer sich selbst in diesen alkoholisierten Zustand versetzt hatte, nahm das Gericht trotzdem einen Verstoß gegen die eigenen Interessen an, was entscheidend für die Schuldzuweisung ist. Zudem wäre die Schwere der Verletzung auch auf die Tatsache zurückzuführen, dass er nicht angeschnallt war. Auf der anderen Seite muss auch die Fürsorgepflicht des Fahrers für seine Fahrzeuginsassen berücksichtigt werden. Diese beinhaltet unter anderem, dass er dafür Sorge trägt, dass die Insassen angeschnallt sind.
Letztlich hat das OLG eine Mitschuld des Beifahrers in Höhe von 33,33 % festgestellt, weshalb der beklagte Fahrer den Schaden des Mitfahrers nur zu einer Haftungsquote von zwei Dritteln zu ersetzen hat.
Die entscheidende Frage hierbei ist, wie die Haftungsquote berechnet wird. Dies hängt vom Einzelfall ab, wird wohl der Jurist sagen. Diese Antwort ist zumindest für den juristischen Laien nicht befriedigend. Gibt es nicht doch eine grobe Richtlinie zur Entscheidung dieser Frage?