Auto im absoluten Halteverbot kann auch ohne Verkehrsbehinderung umgesetzt werden / Urteil VG Berlin (AZ: VG 11 K 279.10)

Berlin (DAV). Steht ein Fahrzeug im absoluten Halteverbot, kann die Polizei jederzeit seine Umsetzung anordnen, auch ohne dass eine konkrete Verkehrsbehinderung von ihm ausgeht. Über diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. August 2010 (AZ: VG 11 K 279.10) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im absoluten Halteverbot vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde stand ein Auto. Die Polizei ließ den Pkw umsetzen. Der Eigentümer erhielt einen Gebührenbescheid über 125 Euro. Der Mann klagte. Für ihn als Ortsfremden sei nicht erkennbar gewesen, warum an diesem Ort ein absolutes Halteverbot bestehe.

Die Richter wiesen die Klage ab. Dass die Einrichtung eines absoluten Halteverbots vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde Berlin zum Schutz vor Terroranschlägen gerechtfertigt sei, liege auf der Hand und bedürfe keiner weiteren Begründung. Der eingerichtete Sicherheitsbereich könne nur dann seinen Zweck erfüllen, wenn er ständig freigehalten werde. Da die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet gewesen sei, habe die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeugs nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Für die Anordnung sei es unerheblich, ob eine konkrete Verkehrsbehinderung vorgelegen habe.

Der Argumentation des Klägers konnten die Richter darüber hinaus nicht folgen. Diese vermittele den Eindruck, der Kläger sei der Auffassung, es stehe in seinem Belieben, ein Halteverbot zu beachten oder zu ignorieren, je nachdem, ob ihm die Hintergründe für die Anordnung einleuchteten. Eine solche Einstellung sei geeignet, Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen. Sie finde jedenfalls in der geltenden Rechtsordnung keine Grundlage.

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