Häufig verspricht ein Arbeitgeber seinen Angestellten Außendienstmitarbeitern oder Kraftfahrern zur schnelleren Erledigung ihrer Aufgaben, etwaige Bußgelder für Lenkzeitüberschreitungen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Ladungsverstöße oder sonstige Übertretungen zu übernehmen. Sofern der Arbeitgeber sein Versprechen hält, gibt es keine Probleme. Entsprechend eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 7.7.2004 VI R 29/00 muss der entsprechende Betrag, der bei Lenkzeitüberschreitungen auch mehrere 100 € betragen kann, beim Arbeitnehmer nicht versteuert werden. Nach dem Urteil fallen keine Lohnsteuern an. Auch Sozialabgaben fallen nicht an. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass hier ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt, vor allem dann, wenn er die Arbeitnehmer anstiftet, gegebenenfalls Verstöße zu begehen. Nicht entschieden wurde die Frage, ob der Arbeitgeber die Geldbuße des Arbeitnehmers als Betriebsausgabe absetzen kann.
Verweigert der Arbeitgeber allerdings die Übernahme von Bußgeldern, so sind diese nicht einklagbar. Etwaig gezahlte Beträge können allerdings auch nicht zurückgefordert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. 1. 2001 2 AZR 465/00 entschieden, dass eine entsprechende Vereinbarung zur Übernahme von Bußgeldern für den Arbeitnehmer sittenwidrig ist und der Arbeitgeber dementsprechend auch bei vertraglicher oder versprochener Übernahme nicht zur Zahlung verpflichtet ist. Einziges aber möglicherweise nicht legales Druckmittel des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ist eine Anzeige gegen den Arbeitgeber, wovon allerdings dringend abzuraten ist. Arbeitsrechtlich kann dies nämlich zu einer fristlosen oder fristgemäßen Kündigung führen. Dementsprechend sollte man sich nicht auf Übernahmeversprechungen von Arbeitgebern einlassen.
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