Das Landgericht Coburg vertritt in seinem ausführlich begründeten noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 19.01.2011 – Aktenzeichen: 12 O 541/08 – die Auffassung, dass der Geschädigte nur dann einen Anspruch auf Kapitalisierung von Verdienstausfallschaden und Haushaltsführungsschaden hat, wenn er nachweisen kann, dass ein wichtiger Grund im Sinne von § 843 Abs. 3 BGB vorliegt. Dies ist dann gegeben, wenn ausnahmsweise der Zweck der Ersatzleistung durch die Abfindung in einem Betrag eher als bei laufenden Zahlungen erreicht wird. Nach Ansicht des LG Coburg ist die Möglichkeit einer Traumaverarbeitung nicht ausreichend, einen wichtigen Grund im Sinne des § 843 Abs. 2 BGB darzustellen.