Verkehrsrecht im Winter

Schnee und Eis behindern derzeit den Verkehr auf unseren Straßen. Rechtzeitig zum Wetterumschwung hat der Bundesrat einer Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) zugestimmt und eine Winterreifenpflicht beschlossen. Danach droht künftig ein Bußgeld, wenn ein Autofahrer bei Schnee oder Glätte mit Sommerreifen unterwegs ist. Die Verordnung wird voraussichtlich Anfang Dezember in Kraft treten.

Diese Änderung der StVO war erforderlich, weil das Oberlandesgericht Oldenburg die bisherige Regelung als zu unbestimmt und damit als unwirksam angesehen hat. Mit der Gesetzesänderung wird die Formulierung dahingehend konkretisiert, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis – und Reifglätte Fahrzeuge mit M + S – Reifen ausgerüstet sein müssen. Ist das Fahrzeug nicht entsprechend ausgerüstet droht ein Bußgeld in Höhe von 20 € . Kommt es – etwa weil ein Fahrzeug am Straßenrand liegen bleibt – zu einer Behinderung beläuft sich das Bußgeld auf 40 €. Hinzu kommt ein Punkt in Flensburg.

Zur geeigneten Ausrüstung können aber auch Schneeketten gehören, die auf bestimmten Straßen vorgeschrieben sein können.

Auch im Winter ist freie Sicht unabdingbar. Zur geeigneten Winterausrüstung gehört daher Frostschutzmittel im Scheibenwaschwasser. Andernfalls droht auch hier ein Bußgeld von 20 €. Mit einem Bußgeld muss auch rechnen, wer nicht alle Scheiben freikratzt, sondern Sicht nur durch ein kleines Guckloch hat. Gleiches gilt wenn Scheinwerfer, Blinker, Rückleuchten Dach und Motorhaube nicht von Schnee und Eis befreit sind.

Auch das warmlaufen lassen des Motors kann mit einem Verwarnungsgeld von 10 € geahndet werden.

Grundsätzlich gilt, dass Verkehrsschilder deutlich erkennbar sein müssen. Allerdings sind die Zeichen 205 StVO (Vorfahrtzeichen) und 206 StVO (Stoppschild) so markant, dass sie auch dann, wenn sie mit Schnee bedeckt sind, unzweifelhaft erkannt werden können. Diese Zeichen sind daher immer zu beachten, ansonsten droht auch hier ein Bußgeld.