Findet im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens der freiwilligen Ge- richtsbarkeit eine Inaugenscheinnahme statt, bei welcher ein Mit- glied des Kollegialorgans blind ist, führt dies nicht zur Nichtig- keit gem. § 579 Abs.1 Nr.1 ZPO. (Aus den Gründen: …Das LG hat oh- ne Rechtsfehler keinen Wiederaufnahmegrund i.S.d. § 579 Abs.1 Nr.1 ZPO (analog) darin gesehen, dass an dem Beschluss ein blinder Rich- ter mitgewirkt hat. Es besteht die Möglichkeit, einem beauftragten Richter die Augenscheinnahme ohne Einschränkung zu übertragen. Dar- aus ergibt sich, dass bei einem Kollegialgericht davon ausgegangen wird, dass der beauftragte Richter den übrigen Kammermitgliedern das Augenscheinsobjekt so erläutern und beschreiben kann, dass sie es nicht mit eigenen Augen sehen müssen. In gleicher Weise konnten auch im vorliegenden Fall die Vorsitzende und der Berichterstatter dem blinden Kammermitglied sowohl das Eintragungsersuchen als auch den situativen Zusammenhang beschreiben und erläutern…). |
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MDR,2010 1015
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsecht und Arbeitsrecht Jürgen Leister, Heidelberg |