Das Amtsgericht Bad Kissingen kommt in seinem Urteil vom 02.09.2009 – Az: 71 C 195/09 zu dem Ergebnis, dass das Gericht im Rahmen von § 287 ZPO die Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste ermitteln darf. Auch ein 20 %-iger Aufschlag wegen unfallspezifischer Mehrleistungen wurde als zulässig angesehen. Nach Auffassung des AG Bad Kissingen sind die Kosten der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung dem Geschädigten unabhängig vom Bestehen einer eigenen Kaskoversicherung für das verunfallte Fahrzeug zu ersetzen, wenn der Geschädigte durch die Inanspruchnahme eines werthaltigeren Mietwagens einem zusätzlichen Risiko ausgesetzt ist.