Das BverwG hatte am 23.09.2010 über Klagen eines Fuhrunternehmers zu entscheiden, die sich gegen verschiedene Überholverbote für Lastkraftwagen auf bestimmten Autobahnabschnitten richteten.
Sie betrafen die A7, A8 (Ost) und die A45. Ein Großteil der angegriffenen Überholverbote sah das BVerwG als rechtmäßig an.
Quelle: Pressemeldung des BverwG Nr. 84/2010 vom 23.09.2010
as Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Großteil der vom Kläger angegriffenen Lkw-Überholverbote auf der A 7 und der A 45 sowie auf der A 8 (Ost) rechtmäßig ist.
Der Kläger transportiert als selbständiger Fuhrunternehmer bundesweit Segel- und Motoryachten. Er wandte sich in zwei Verfahren gegen Überholverbote für Lastkraftwagen, die auf mehreren Streckenabschnitten der Bundesautobahnen A 7 und A 45 sowie A 8 Ost angeordnet wurden. Auf der Grundlage dieser verkehrsbehördlichen Anordnungen wurden an diesen Autobahnabschnitten die entsprechenden Verkehrszeichen (Zeichen 277) aufgestellt; an der zwischen München und Salzburg gelegenen A 8 (Ost) erfolgt die Anzeige zum Teil durch eine Streckenbeeinflussungsanlage und durch Prismenwender. Die die A 8 (Ost) betreffende Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg; dagegen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof einen Teil der für die A 7 und die A 45 angeordneten Lkw-Überholverbote aufgehoben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsurteile der beiden Verwaltungsgerichtshöfe bestätigt, auch soweit sie angenommen hatten, dass die Rechtsmittelfrist gegen ein durch Verkehrszeichen bekannt gegebenes Verkehrsgebot oder -verbot nicht bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der dagegen Rechtsschutz begehrende Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal auf dieses Verkehrszeichen trifft.
Die Revisionen des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht in beiden Verfahren zurückgewiesen. Diese Lkw-Überholverbote entsprachen den Anforderungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Nach dieser Bestimmung dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere von Leib, Leben und Eigentum erheblich übersteigt.
Bei den vom Kläger angegriffenen Lkw-Überholverboten auf der A 8 (Ost) hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen dieser rechtlichen Voraussetzungen auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht bejaht. An diese Feststellungen war das Revisionsgericht gebunden. Danach ergibt sich hier eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO aus den auf diesen Streckenabschnitten bestehenden erheblichen Höhenunterschieden mit entsprechenden Steigungs- und Gefällstrecken, dem Nichterreichen der erforderlichen Haltesichtweiten, der dichten Abfolge von Anschlussstellen und einem nur zweispurigen Ausbau der Richtungsfahrbahnen, die zudem über keinen Standstreifen verfügen; hinzu kommen ein überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen und überdurchschnittliche Unfallraten. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Lkw-Überholverbote als geeignet und erforderlich zur Verringerung der erheblichen Gefahren für die Verkehrssicherheit angesehen hatte. Es konnte sich dabei auf ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattetes Sachverständigengutachten stützen; die vom Kläger hiergegen vorgetragenen Einwände griffen nicht durch.
Die vom Kläger gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichthofs gerichtete Revision war aus ähnlichen Gründen unbegründet. Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof einzelne Überholverbote aufgehoben hatte, blieb die Revision des Landes Hessen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht konnte bei seiner Würdigung der örtlichen Verhältnisse davon ausgehen, dass auf den betreffenden Autobahnabschnitten eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO unter anderem deshalb nicht bestand, weil diese Streckenabschnitte sogar eine unterdurchschnittliche Unfallrate aufwiesen. Der Beklagte hat dem in den Tatsacheninstanzen keine anderweitigen Umstände entgegengesetzt, aus denen sich ergeben hätte, dass das Berufungsgericht mit dieser Wertung allgem