Nach einer neuen und bisher nicht veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 318/08, Urteil vom 13.10.2009) soll der Sachverständige, der den auf dem regionalen Markt maßgeblichen Restwert ermittelt, in seinem Gutachten diesen Restwert mit drei konkreten Angeboten nachweisen.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen „wirtschaftlichen Totalschaden“, die Reparatur des Fahrzeuges hätte also den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überstiegen (Beispiel: Wiederbeschaffungswert = 5.000 EUR, Reparaturkosten = 8.000 EUR, Restwert = 500 EUR). Der Geschädigte führte mit einfachen Mitteln eine Teilreparatur seines Fahrzeuges durch.
Der Geschädigte begehrte den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert (im Beispielsfall also 4.500 EUR). Die beklagte Versicherung hatte einen eigenen Restwert ermittelt und wollte diesen (höheren) Restwert in Abzug bringen. Der BGH erteilte dem eine Absage, da es dabei zu verbleiben habe, dass der Geschädigte, der das total beschädigte Auto teilrepariert weiternutzt, den Restwert aus dem Gutachten ansetzen darf. Überangebote der Versicherung sind nicht relevant.
Weiter wies der BGH in der Entscheidung (BGH VI ZR 318/08, Urteil vom 13.10.2009) darauf hin, dass dies aber nur dann gelte, wenn der Sachverständige den von ihm ermittelten Restwert plausibel darlegt, da dieser ermittelte Restwert später auch für das Gericht überprüfbar sein muss. Der Sachverständige muss mithin zumindest den ermittelten Restwert in seinem Gutachten konkret benennen, vorsorglich sollten die eingeholten Angebote direkt dem Gutachten beigefügt werden. Der BGH setzte damit in seiner Entscheidung eine Empfehlung des Verkehrsgerichtstages um. Es soll damit wohl verhindert werden, dass der Sachverständige den Restwert unter Zur-Hilfe-Nahme nicht örtlicher Angebote erstellt.
Im Fall BGH VI ZR 318/08, Urteil vom 13.10.2009 hielt das Gericht der Vorinstanz den ermittelten Restwert für nicht plausibel. Dies wurde durch den BGH akzeptiert.
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