München (dpa) -Das LG München äußerte sich zur Frage, ob man ein Stecklampen am Fahrrad ausreichend sind oder ob man eine Lampe mit Dynamobetrieb benötig.
Hintergrund des Urteils war ein Unfall der sich vor ca. vier Jahren zwischen zwei Radfahrern abgespielt hatte. Die beiden Radfahrer waren des nächtens zusammengestoßen und hatten sich und ihre Räder beschädigt. Vor dem LG München wurde es nun die Schuldfrage verhandelt. Alles drehte sich um die ordnungsgemäße Radbeleuchtung.
Der eine Radfahrer nutzte eine Stirnlampe, der andere eine elektrische Lampe am Lenker.
Das LG München stellt nur klar: Für ein Fahrrad reicht weder eine Stirnlampe am Helm des Fahrers noch eine elektrische Lampe am Lenker als Beleuchtung aus. Ein Fahrrad ist nur mit einem dynamobetriebenen Licht ausreichend beleuchtet. Zusätzliche elektrische Lichter sind zwar erlaubt, genügen aber allein nicht.(5. August, Aktenzeichen 17 O 18396/07)
Beide Parteien einigten sich schließlich darauf, beide zur Hälfte für den Unfall verantwortlich zu sein. Außerdem erhält der inzwischen 37 Jahre alte Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 15 000 Euro.