BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VIII ZR 67/09 – Urteil vom 17.02.2010: Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) sind im Falle eines Kaufs unter Privatleuten nicht anwendbar, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular von einer der Seiten zugrunde gelegt wird, das von Dritten stammt (hier von einer Versicherung als Serviceleistung angeboten wurde).…
Quelle: verkehrsanwaelte.de