Zur Nachweispflicht bei Schmerzensgeldansprüchen

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Landgerichts Coburg (Az.: 13 O 185/09) befasst sich das Gericht mit dem folgenden Thema: Welche Voraussetzungen werden an den Anspruchsteller von Schmerzensgeldansprüchen gestellt. Besonders wurde hierbei darauf abgestellt, dass die Schmerzen tatsächlich durch das bestimmte Unfallereignis verursacht wurden.

Bei dem hier verhandelten Fall wurde ein Fahrradfahrer bei einem Unfall am rechten Augenlied und Unterkiefer, sowie am linken Bein verletzt. Im Gebiß brach ein Zahn ab, zwei weitere waren locker.  Nach ambulanter Krankenhausbehandlung und zehn Zahnarztbesuchen wurden ihm von der beklagten Haftpflichtversicherung 3.000,- € Schmerzensgeld zugesprochen.

Der Kläger behauptete weitergehend, dass er über mehrere Wochen Schlaftstörungen und Kopfschmerzen als posttraumatische Belastungsstörung hatte.  Auch leide er im Narbenbereich am Kinn an einwachsenden Barthaaren.

Das LG Coburg erkannte nur einen Bruchteil der Klageforderung an. So wurden dem Kläger lediglich 1.000,- € von eingeklagten 5.800,- € zugesprochen.  Dieser Teilbetrag steht für die einwachsenden Barthaare.

Für die übrigen Ansprüche stellte das LG Coburg fest, dass der Kläger keinen ausreichenden Beweis angeboten hat. Konkret wird bemängelt, dass die vorliegenden Atteste erst 2 Wochen nach dem Unfallereignis ausgestellt wurden oder aber  keinerlei Anhaltspunkte dafür enthielten, dass die bescheinigten Schmerzen im Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Die erbrachten Beweise genügten lediglich um die zugesprochenen zusätzlichen 1.000,- € zu begründen.

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