Die Einnahme von „harten Drogen“ in der Freizeit kann ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers sein. Zu diesem Ergebnis ist das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 20.10.2016 (6 AZR 471/15) gekommen. Der Kraftfahrer hat an einem Samstag, also außerhalb seiner Arbeitszeit, die Droge „Chrystal Meth“ eingenommen. Am darauffolgenden Montag gegen 4:00 Uhr morgens begann er seine Arbeit als LKW-Fahrer. Am darauffolgenden Dienstag wurde er dann anlässlich einer Privatfahrt einem Drogentest unterzogen; das Ergebnis war positiv, die spätere Blutuntersuchung ergab, dass er Chrystal Meth konsumiert hatte. Im Anschluss daran hat er seinen Arbeitgeber davon unterrichtet, dass er am darauffolgenden Tag nicht fahren könne. Zur Begründung gab er wahrheitswidrig an, er finde seinen Führerschein nicht, aus diesem Grund habe die Polizei ihm das Führen von Fahrzeugen untersagt. Auf Drängen des Arbeitgebers hat er dann am Mittwoch Fahrten durchgeführt. Einige Tage später musste er jedoch den Drogenkonsum einräumen, was der Arbeitgeber zum Anlass einer fristlosen Kündigung nahm.
Die Gerichte haben die Wirksamkeit dieser Kündigung bestätigt. Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus, dass der Konsum harter Drogen ein Verstoß gegen die vertragliche Nebenpflicht darstelle, sich nicht in einen Zustand zu versetzen, in dem der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Verpflichtung nicht erfüllen könne oder bei deren Erfüllung er andere verletzen könne. Ein Berufskraftfahrer, der „Chrystal Meth“ einnimmt und dennoch mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers am Straßenverkehr teilnimmt, begeht wegen der mit dem Drogenkonsum typischerweise verbundenen Gefahren einen erheblichen Pflichtenverstoß. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt ist oder nicht.
Schon die Zeit zwischen dem Drogenkonsum und der beruflichen Fahrt begründet den Vertragsverstoß. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss für den Arbeitgeber den Verlust des Versicherungsschutzes und der gesetzlichen Unfallversicherung zur Folge haben kann.
Ein Kündigungsgrund liege auch darin, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wahrheitswidrig nicht über den positiven Drogentest unterrichtet habe.
Es muss also nicht zu einer konkreten Gefährdung von Rechtsgütern des Arbeitgebers oder Dritten kommen. Alleine die mit dem Drogenkonsum verbundene abstrakte Gefahr reicht aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.