Nutzungsausfall oder Mietwagen
Ein unverschuldeter Verkehrsunfall ist mit viel Anstrengungen verbunden. Ein Sachverständigengutachten oder ein Kostenvoranschlag muss eingeholt werden. Erst nachdem dies erledigt ist, kann die Reparatur beginnen. Bis dahin ist aber in der Regel schon viel Zeit verstrichen. Der Unfall hat sich z.B. an einem Wochenede ereignet oder aber der Sachverständige konnte das Fahrzeug nicht unmittelbar begutachten. Schnell sind ein bis zwei Wochen verstrichen.
Daher ist es ratsam, wenn Sie sich nach dem Verkehrsunfall an die Werkstatt Ihres Vertrauens wenden, denn diese stellen in der Regel einen Leihwagen zur Verfügung. Rechtlich haben Sie einen Anspruch auf einen Leihwagen oder aber auf Nutzungsausfall, wenn Sie keinen Leihwagen in Anspruch nehmen. Beachten Sie aber, dass Sie den Mietwagen auch nutzen, denn falls der Mietwagen nicht genutzt wird, könnte ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht geltend gemacht werden. So z.B. bei einer Laufleistung von weniger als 10-20 Km pro Tag.
Voraussetzung für den Nutzungsausfall
Voraussetzung für den Nutzungsausfall ist die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeuges. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Fahrzeug auf Grund des Unfalls nicht mehr zur Verfügung steht oder nicht mehr verkehrssicher ist. Im Falle eines Totalschadens kann Nutzungsuasfall auch für die Dauer der Wiederbeschaffung geltend gemacht werden. Wird ein Mietwagen genommen, dann steht Ihnen kein Nutzungsausfall für diesen Zeitraum zu.
Nutzungswille und Nutzungsmöfglichkeit
Wenn der Geschädigte das Unfallereignis zum Anlaß nimmt, auf das Unfallfahrzeug zu verzichten, kann kein Nutzungsausfall beansprucht werden. Der Anspruch setzt also voraus, dass entweder das Unfallfahrzeug repariert oder ein Folgefahrzeug angeschafft wird. Die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung muss nachgewiesen werden. Der Nachweis der Reparatur kann in Form von Lichtbildern oder aber in Form einer Zweitbegutachtung durch den KFZ-Sachverständigen erfolgen.
Die Höhe des Nutzungsausfalls
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird bei privat genutzten Fahrzeugen üblicherweise nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch berechnet. In dieser Tabelle werden die verschiedenen Fahrzeugtypen zu Gruppen (A bis L) zusammengefaßt. Die betragsmäßige Höhe des täglichen Nutzwertes bestimmt sich nach dieser Gruppen-Einordnung, wobei die Gruppe A mit 23,– € pro Tag den niedrigsten und L mit 175,– € pro Tag den höchsten Nutzwert bezeichnet. Wenn das jeweilige Fahrzeug älter als fünf Jahre ist, wird es üblicherweise der nächstniedrigeren Gruppe zugeordnet. Für Fahrzeuge, die älter als zehn Jahre sind, wird der Wert der Nutzung oft nach der Höhe der Vorhaltekosten berechnet, wobei teilweise die doppelte Höhe der Vorhaltekosten zugrundegelegt wird. Die Rechtsprechung wendet teilweise jedoch auch hier die Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch an, geht dabei aber von einem halbierten oder um zwei Gruppen reduzierten Nutzungsausfall aus.
Dauer des Nutzungsausfalls
Die Dauer des Nutzungsausfalls richtet sich nach der tatsächlichen Dauer des Ausfalls des Fahrzeug bei unverzüglicher fachgerechter Reparatur.
Oft wird der Nutzungsausfallzeitraum falsch berechnet. Wenn z.B. im Gutachten als angemessener Reparaturzeitraum 5 Tage angegeben sind, bedeutet dies nicht, dass der Schädiger nur Nutzungsausfallentschädigung für 5 Tage zu zahlen hat. Zu berücksichtigen sind auch der Zeitraum vom Unfalldatum bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen, evtl. eine Überlegungsfrist des Geschädigten und die in den Anmietungszeitraum fallenden Sonn- und Feiertage.
Ist das beschädigte Fahrzeug noch verkehrssicher, so kann für nur die tatsächliche Dauer der Reparatur Nutzungsausfall in Anspruch genommen werden.
Der Geschädigte ist berechtigt, sein Fahrzeug bei einer Werkstatt seines Vertrauens reparieren zu lassen, auch wenn dies mit geringfügigen Verzögerungen verbunden ist. Er darf jedoch die Schadensbehebung nicht hinauszögern. Steht zweifelsfrei fest, dass ein Reparaturschaden vorliegt, muss unverzüglich ein Reparaturauftrag erteilt werden. Wartet der Geschädigte z.B. noch die schriftliche Reparaturkostenübernahmeerkläung des gegnerischen Versicherers ab, so kann der Geschädigte für den Zeitraum, um den sich der unfallbedingte Ausfall de Fahrzeugs verlängert, unter Umständen keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen.
Ist der Geschädigte finanziell nicht in der Lage, eine Notreparatur durchzuführen oder sich ein Folgefahrzeug anzuschaffen, so sollte dies dem unfallgegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer mitgeteilt werden. Weigert sich der Versicherer, einen angemessenen Vorschuss auf die noch offenstehenden Schadensersatzansprüche zu leisten und verzögert sich hierdurch die Anschaffung des Folgefahrzeugs oder die Reparatur, so kann eventuell für den gesamten Zeitraum dieser Verzögerung eine Nutzungsausfallenschädigung beansprucht werden.