Das Amtsgericht Eilenburg hat durch Beschluss vom 14.01.2010 – Az: 5 Owi 253 Js 60098/09 – ein Bußgeldverfahren eingestellt, bei dem die Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Geschwindigkeitsmessanlage Typ ES 1.0 festgestellt worden war. Das Gericht sieht in der Aufzeichnung des Verkehrsteilnehmers einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das ohne gesetzliche Grundlage ein Beweiserhebungsverbot darstellt. Aus diesem Beweiserhebungsverbot folgt nach Ansicht des Amtsgerichts Eilenburg auch ein Beweisverwertungsverbot, da ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Täters ohne gesetzliche Grundlage einen gravierenden Verfahrensverstoß darstellt.