Das Landgericht Ansbach hatte erstmals über Regressansprüche eines Haftpflichtversicherers aus abgetretenem Recht zu entscheiden. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der durch den Unfall Geschädigte Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt an den Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers abgetreten. Im Gegenzug hat der Versicherer den restlichen Werklohn an die Werkstatt erstattet und noch mit der Zahlung diesen wieder bei der Werkstatt – unter Hinweis auf einen Prüfbericht (Rechnungsprüfung) zurückgefordert. Die Regressklage des Haftpflichtversicherers blieb auch in zweiter Instanz ohne Erfolg.
Die 1. Instanz machte kurzen Prozess und wies die Klage ab
Das Amtsgericht Weißenburg in Bayern ist seiner Linie auch mit Urteil vom 16.05.2023, Aktenzeichen 1 C 500/22 treu geblieben; das Ansinnen des Versicherers wurde zurückgewiesen und der Sache wurde im wahrsten Sinne des Wortes ein kurzer Prozess gemacht. Das Amtsgericht brauchte für die Entscheidungsgründe nur knapp eine Seite und führt aus:
Grundsätzlich geht das Gericht dabei davon aus, dass wie bereits in der Entscheidung des hiesigen Gerichts vom 29.06.2022, Az. 1 C 29/22, ausgeurteilt, Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt (wegen einer Aufklärungspflichtverletzung) ausscheiden, wenn der oder die Geschädigte, selbst ein außergerichtliches Sachverständigengutachten erholt und auf Grundlage desselben dem Reparaturbetrieb einen Reparaturauftrag erteilt.
In diesem Fall ist gerade kein Wissensvorsprung mehr der Werkstatt als Reparaturbetrieb gegeben, welcher etwaige Hinweispflichten auslösen würde.
Wie ist das Landgericht die Sache angegangen?
Das Landgericht hat es sich unnötig kompliziert gemacht, zunächst eine ebenso unnötige Beweisaufnahme durchgeführt und nach kontroverser Verhandlung die Berufung des klagenden Haftpflichtversicherers auf acht Seiten Entscheidungsgründe ausführlich zurückgewiesen. So führt das Landgericht umfangreich zu einer möglichen Pflichtverletzung der Werkstatt aus, um sodann die Fragen der Kausalität und des Schadens mangels nachgewiesener Pflichtverletzung dahinstehen zu lassen.
Das hätte das Landgericht auch einfacher haben können. Der klagende Haftpflichtversicherer hatte nämlich weder zur Kausalität noch zum Schaden auch nur vorgetragen, also kein Vortrag dazu, auf was die beklagte Werkstatt den Geschädigten bei Erteilung des Reparaturauftrages in Erfüllung einer Nebenpflicht überhaupt hätte hinweisen sollen und auch nicht dazu, wie sich aus dieser unterbliebenen Aufklärung für den durch den Unfall Geschädigten Auftraggeber ein Schaden ergeben haben soll.
Und selbst wenn dies alles der Fall gewesen wäre, ist eine Kausalität für den behaupteten Schaden auch nicht indiziert (es gibt hier keine Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens), wie das Landgericht Köln mit Beschluss vom 24.01.2024 – 6 S 168/23 zurecht ausgeführt hat:
Den von der Berufung monierten Hinweis hinzugedacht, hätte sich der Geschädigte in einem Entscheidungskonflikt wiedergefunden. Der Hinweis der Werkstatt hätte – der Berufung folgend – den Ausführungen des Schadensgutachtens widersprochen. Es ist kein Grund dafür vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass der Geschädigte einem Hinweis der Werkstatt den Vorzug vor der Bewertung des Sachverständigen gegeben hätte.
Das Landgericht Ansbach hätte also kurz zu (fehlender) Kausalität und Schaden ausführen und sodann die behauptete Pflichtverletzung dahinstehen lassen können.
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?
Ausführliche Analyse unter Die Regresswelle der Haftpflichtversicherer gegen Werkstätten – Zweiter Aufzug – Rechtsanwalt Michael Schmidl (anwaltschmidl.de)
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Michael Schmidl, anwaltschmidl.deDer Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.Leserreaktionen an kontakt@anwaltschmidl.de
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