Die Tiergefahr ist nur dann in Ansatz zu bringen, wenn nachgewiesen ist, dass diese auch tatsächlich zur Verursachung des Schadens beigetragen hat (Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 15.03.2022 AZ: 25 C 1125/21 (12) im Volltext) Verfasser: Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter am 27. Juni 2022