Unfallschaden auszahlen lassen – Fiktive Abrechnung

Unfallschaden auszahlen lassen – Fiktive Abrechnung

Verkehrsunfälle geschehen regelmäßig. Bei jedem Verkehrsunfall stellt sich dann die Frage, wer für die entsprechenden Unfallschäden und die Kosten aufzukommen hat. Die Frage, wer aufzukommen hat, lässt sich schnell beantworten, wenn zwei Fahrzeuge beteiligt sind. Es ist die KFZ-Haftpflichtversicherung des Verursachers.

Zentralruf der Autoversicherer

Der Zentralruf der Autoversicherer ist eine Organisation der Versicheurngswirtschaft. Die zuständige Versicherung ermittelt man über den Zentralruf der Autoversicherer, wenn der weitere Unfallbeteiligte nicht selbst seine Versicherung mitteilt.

Fiktive Abrechnung und der Zentralruf der Autoversicherer

Als Geschädigter sollte man jedoch, wenn man eine Abrechnung nach kostenvoranschlag plant, nicht vorschnell den Zentralruf der Autoversicherer einschalten.

Die Organisation des Zentralruf der Autoversicherer ist so aufgebaut, dass diese eine reibungslose Weiterleitung an die gegnerische Versicherung gewährleistet. Der Zentralruf der Autoversicherer leitet Sie eventuell direkt an die zuständige Haftpflichtversicherungweiter, was an nicht weiter dramatisch wäre.

Vorsicht ist jedoch insoweit geboten, als dass schnell ein Sachverständiger einer Versicherung, also der Versicherung, die den Schaden bezahlen muss, eingeschaltet wird. Es versteht sich von selbst, dass deren Aufgabe mitunter darin besteht, eine kostengünstige Schadensbehebung zu dokumentieren und darzulegen.

Dies steht jedoch im Widerspruch zu einem positiven und gewünschten Ergebnisse bei der fiktiven Abrechnung. Nehmen Sie daher nicht vorschnell Kontakt mit dem Zentralruf der Autoversicherer auf.

Fiktive Abrechnung auf Kostenvoranschlag

Soweit die gegenerische Haftpflichtversicherung bekannt ist und die Schadensverursachung geklärt ist, geht es eher daran, den Schaden der Höhe nach zu beziffern. Bereits bei der willkürlichen Einholung eines Kostenvoranschlages können für ein positives Ergebnis einer fiktiven Abrechnung die Regulierungsweichen in die falsche Richtung gestellt werden.

Fiktive Abrechnung auf Markenbasis – Fahrzeug bis drei Jahre

Bei Fahrzeugen die zum Unfallzeitpunkt jeweils jünger als drei Jahre gewesen sind, sollte man immer einen Kostenvoranschlag einer Markenwerkstatt einholen. Der Grund liegt in den Garantieansprüche, die sich auf eine mögliche Reparatur beziehen können. Bei Fahrzeugen bis drei Jahre wird regelmäßig vermutet, dass diese kontinuierlich in einer Magenwerkstatt gewartet worden sind.

Die rechtliche Konsequenz hieraus ist die, dass die Abrechnung auf Kostenvoranschlag der Markenwerkstatt erfolgt. Dies führt dazu, dass die höheren Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstätten zum Tragen kommen.

Fiktive Abrechnung – Fahrzeuge bis sechs Jahre

Bei Fahrzeugen, die zum Unfallzeitpunkt jünger als sechs Jahre gewesen sind, sollte ebenfalls ein Kostenvoranschlag einer markengebundenen Werkstatt eingeholt warden. Wenn man sich diesen Kostenvoranschlag auszahlen lassen möchte, dann kann es sein, die Versicherung die Scheckheftpflege nachgewiesen haben möchte. Wenn dies der Fall ist, dass also nachgewiesen werden kann, dass das Fahrzeug kontinuierlich in einer Markenwerkstatt gewartet wurde, dann ergeben sich eigentlich keine Prübleme, so dass bei der fiktiven Abrechnung der Kostenvoranschlag netto ausgezahlt wird.

Fiktive Abrechnung bei Fahrzeugen über sechs Jahre

Wenn das Fahrzeug älter als sechs Jahre ist, dann fordern Versicherungen regelmäßig den Nachweis, ob das Fahrzeug kontinuierlich in einer Markenwerkstatt gewartet wurde. Wenn dies nicht der Fall ist, dann kann man auf eine sogenannte Referenzwerkstatt verwiesen werden. Wenn das Fahrzeug trotz des Alters bei der gewünschten fiktiven Abrechnung dennoch in einer Markenwerkstatt gewartet wurde, dann ist es regelmäßig nicht zuzumuten, dass man sodann auf eine freie Werkstatt und begrenzter Werkstatt verwiesen wird.

Wann schalte ich den Zentralruf der Autoversicherer ein?

Wenn Sie die vorstehenden Punkte beachtet haben, der entsprechende Kostenvoranschlag bereits vorliegt, dann spricht nichts dagegen, den Zentralruf der Autoversicherer einzuschalten.