§ 316 StGB Trunkenheit im Verkehr / Trunkenheitsfahrt
Ein Ermittlungsverfahren nach § 316 StGB, bedeutet soviel, dass Ihnen Trunkenheit im Verkehr, vorgeworfen wird. Für viele Betroffene ist dies das erste Mal, dass sie mit den Strafverfolgungsbehörden in Kontakt kommen.
Man sollte diesen Vorwurf, nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn vielfach sind die Folgen unabsehbar, da auch ein Verlust des Führerscheins oder auch eine Führerscheinsperre drohen kann. Eine Verteidigung ist aber insgesamt bei § 316 StGB nicht einfach. Dies folgt daraus, dass durch die Blutentnahme die Promillezahl des Fahrers in der Regel feststeht.
Es gibt zwar eine Vielzahl von Urteilen, die sich mit der Verwertbarkeit von Blutproben befassen. Hierbei handelt es sich nach diesseitiger Auffassung jedoch um vereinzelte Urteile und Entscheidungen, die aber auf die Vielzahl der gesamten Ermittlungsverfahren nach § 316 StGB insoweit nicht übertragbar sind. Dennoch ist es im Einzelfall erforderlich, eine Prüfung des Vorwurfes nach § 316 StGB vorzunehmen. Zuvor sollte jedoch ein Blick auf den Gesetzestext erfolgen.
Der Gesetzestext zur Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315 c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
§ 316 StGB, die Promillezahlen
Relevant sind insbesondere die verschiedenen Promillezahlen, die konkrete Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Rechtsprechung geht insoweit von wissenschaftlichen Werten aus, die Rückschlüsse darauf zulassen, ob eine Person zum Zeitpunkt der Blutentnahme bzw. des Promillewertes fahrtüchtig gewesen ist.
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316 StGB, absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille
Es gilt insoweit, dass die absolute Fahruntüchtigkeit bei einer Alkoholkonzentration von 1,1 Promille unwiderlegbar vermutet wird. Dies bedeutet, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Fahrer des Fahrzeuges nicht mehr in der Lage gewesen ist, dieses sicher zu führen. Folge des Ganzen ist sodann eine Verurteilung nach § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr.
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316 StGB, relative Fahruntüchtigkeit und Fahrfehler
Ein weiterer Schwellenwert, der zu beachten ist, ist die relative Fahruntüchtigkeit. Dieser liegt bei Alkoholkonzentrationen von 0,2-1,1 Promille. Hinzukommen muss bei einem solchen Promillewert, dass hierdurch bedingte Fahrfehler bzw. die Fahrtauglichkeit durch Ausfallerscheinungen eingeschränkt gewesen ist.
Hinsichtlich der Fahrfehler ist zu beachten, dass dies auch bei nüchternen Fahrern vorkommen kann, dass diese Fahrfehler begehen. Es muss also sich das typische Risiko bzw. die Beeinflussung durch Drogen oder Alkohol stattgefunden haben. Dies können zum Beispiel das Fahren von Schlangenlinien sein oder aber verlangsamte Reaktionen, die insoweit zu Unfällen geführt haben könnten.
§ 24 a StVG Ordnungswidriges Fahren unter Alkohol- oder Rauschmitteleinwirkung
Gem. § 24 a StVG handelt man ordnungswidrig, wenn man im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl man 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führen.
Hieran wird erkennbar, dass es für die Strafbarkeit nach § 316 StGB insbesondere der alkoholbedingten Ausfallerscheinungen bedarf, so dass eine ordnungsgemäße Verteidigung versuchen wird, die Ausfallerscheinungen „umzudeuten“. Das Gesetz sieht für einen Verstoß nach § 24 a StVG eine Geldstrafe von bis zu 3000 € vor. Ferner sieht der Gesetzgeber in der Regel ein Fahrverbot vor, sodass auch hier die Folgen unabsehbar sind, wenn zum Beispiel der Arbeitsplatz nicht mehr mit dem Fahrzeug erreichbar ist. Man sollte auch davon Abstand nehmen, ohne Führerschein ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, da sodann ein Fahren ohne Fahrerlaubnis vorliegen würde.
Rechtsfolge Einspruch gegen Strafebfehl
Wer insgesamt wegen § 316 StGB verurteilt wurde, dem drohen empfindliche Folgen. Zum einen ist mit einem Strafbefehl zu rechnen. Der Strafbefehl beläuft sich bei Ersttätern in der Regel auf ca. 25-35 Tagessätze. Hinzu kommt eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.