Fahrerflucht und Unfallflucht
Die Fahrerflucht oder besser das unerlaubte Entfernen vom Unfallort beinhaltet immer die Frage, inwieweit ein bedeuntender Sachschaden eingetreten ist.
Das LG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth Beschl. v. 12.11.2018 – 5 Qs 73/18, hat für den dortigen Gerichtsbezirk nunmehr die Schwelle des bedeutenden Sachschadens auf netto EUR 2.500,00 hoch gesetzt. Die Gründe hierfür liegen vornehmlich in der Preisentwicklung der letzten Jahre.
Welche Strafe droht bei der Fahrerflucht?
Der Gesetzgeber hat bei der Fahrerflucht Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe vorgesehen. Die Frage der Starfe bemisst sich mithin an den Folgen des Unfalls, so dass wieder die Frage der Höhe des bedeuntenden Sachschadens virulent wird.
Strafbefehl als Folge der Fahrerflucht
Da es sich bei der Fahrerflucht oft um ein Delikt handelt, das „leichte“ Parkrempler zum Gegenstand hat, wird dies häufig mit dem Erlass eines Strafbefehls geahndet. Der Erlass von Strafbefehlen wird insbesondere bei Massendelikten angewandt, die ohne mündliche Hauptverhandlung abgeurteilt werden.
Einspruch gegen Strafbefehl bei Fahrerflucht
Das richtige Rechtsmittel gegen einen solchen Strafbefehl ist der Einspruch. Nicht selten gehen Gerichte und Staatsanwaltschaften aber immernoch von einem geringeren Fremdschaden aus, so dass die Anhebung der Grenze auf 2.500,00 EUR keine Berücksichtigung findet. Es empfiehlt sich daher, den Strafbefehl auch auf dieses Kriterium hin zu überprüfen, denn ein Strafbefehl steht einem Urteil gleich.
Welche Frist gilt für einen Einspruch gegen einen Strafbefehl?
Die Einspruchsfrist gegen einen Starfbefehl beträgt 2 Wochen.
Welche Strafe droht bei der Fahrerflucht?
Die Strafen bei der Fahrerflucht sind vielfältig. Es kann zu einer Geldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder aber auch zu einem Führerscheinentzug mit Führerscheinsperre kommen.