Änderung des § 23 StVO

Handynutzung beim Autofahren

Zum 19.10.2017 hat sich § 23 der Straßenverkehrsordnung grundlegend geändert. War es bis dahin lediglich verboten Autotelefone während der Fahrt aufzunehmen oder zu halten, um sie zu benutzen, ist das Verbot seit diesem Tag wesentlich weiter gefasst. Vor dem 19.10.2017 waren Tablets oder Notebooks nicht ausdrücklich erwähnt. Die Vorschrift des § 23 StVO wurde seitens der Rechtsprechung auch dahingehend interpretiert, dass eine Nutzung von Mobiltelefonen bei Fahrzeugen, die über eine elektronische Star-Stopp-Funktion verfügen jedenfalls dann benutzt werden konnten, wenn der Motor, etwa während eines Halts vor einer roten Ampel, automatisch ausgeschaltet war.

Zunächst einmal wurde der Anwendungsbereich des § 23 StVO erheblich erweitert. Von dem Verbot der Nutzung erfasst ist jedes elektronische Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient. Mithin fallen Mobiltelefone, im Fahrzeug fest eingebaute Autotelefone, Berührungsbildschirme (sog. Touchscreen), tragbare Rechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion und Autorecorder unter die Verbotsvorschrift. Dass sog. Videobrillen während der Fahrt nicht genutzt werden dürfen, versteht sich von selbst, ist aber im Gesetz ausdrücklich erwähnt.

Was die Art der Nutzung angeht, ist die Vorschrift ebenfalls erheblich erweitert worden. Es ist und bleibt verboten, das Gerät aufzunehmen und/oder zu halten, auch fest eingebaute Geräte dürfen nur noch dann benutzt werden, wenn zur Bedienung und Nutzung nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Witterungsverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät erfolgt oder erforderlich ist. Dies bedeutet, dass auch die Eingabe eines Ziels in das Navigationsgerät über Tasten nicht mehr erlaubt ist. Unproblematisch ist im Wesentlichen nur noch eine Nutzung über Sprachsteuerung und Vorlesefunktion.

Ausgenommen vom Nutzungsverbot sind nur stehende Fahrzeuge, dies aber auch nur dann, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das automatische Abschalten, etwa vor einer roten Ampel, fällt nicht hierunter. § 23 StVO enthält weiterhin eine Vorschrift, aus der sich ergibt, dass das Gehör nicht beeinträchtigt sein darf. Die Nutzung einer lautstarken Tonübertragung oder die Verwendung von Kopfhörern die dazu führen, dass akustische Eindrücke aus dem Umfeld nicht mehr wahrgenommen werden können, ist und bleibt daher verboten.