Übernimmt die Vollkaskoversicherung den Schaden?
Ende Oktober kam es auf der Nordschleife des Nürburgrings zu einer Massenkarambolage mit Personen- und Sachschaden. In Folge des Verlustes von Kühlmittel kam es zu einem Unfall unter Beteiligung von 14 Fahrzeugen. Dabei wurden drei Personen leicht und zwei Personen schwer verletzt. Der Sachschaden wird sich voraussichtlich auf einen sechsstelligen Betrag belaufen.
Immer wieder beschäftigt sich die Rechtsprechung mit der Frage, ob für sog. Touristenfahrten auf einer Rennstrecke Versicherungsschutz im Rahmen der Vollkaskoversicherung besteht. Eine ganze Reihe von Gerichten hat in der Vergangenheit das Fahren auf Rennstrecken im Rahmen von Touristen- oder Gleichmäßigkeitsfahrten nicht als Rennen, sondern als Fahrsicherheitstraining im Sinne der AKB angesehen und den Versicherungsschutz bei Schäden derartiger Veranstaltungen bejaht. Einige Versicherungen haben in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen derartige Veranstaltungen aber ausgeschlossen. So auch in dem Fall der der Entscheidung des OLG Hamm vom 08.03.2017 (BeckRS 2017, 107679) zugrunde lag. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) enthielten folgende Klausel:
„… Kein Versicherungsschutz besteht für Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken …“
In dem hier entschiedenen Fall fuhr der Kläger im Rahmen eines sog. „freien Fahrens“ die Nordschleife des Nürburgrings und hatte dort einen Verkehrsunfall, bei dem sein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Er meldete den Schaden bei seiner Versicherung und bat um Kaskoabrechnung. Diese hat die Regulierung unter Verweis auf die oben zitierte Klausel abgelehnt. Klage und Berufung des Versicherungsnehmers waren erfolglos. Das OLG Hamm hatte auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei der Sinn und Zweck dieser Klausel, das erhöhte Risiko von Unfällen auch im Rahmen „freier Fahrten“ auf Rennstrecken außerhalb von offiziellen Rennveranstaltungen vom Versicherungsschutz auszuschließen ohne Weiteres erkennbar. Die Versicherung hat durch diese Regelung klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Risiko von Touristenfahrten auf offiziellen Rennstrecken nicht decken wolle.
Die hier zur Entscheidung stehende Klausel befindet sich nicht in den Muster-AKB 2015. Dies bedeutet, dass sie nicht zwangsläufig in allen Kasko-Versicherungsbedingungen zu finden ist. Es lohnt sich also, die zugrunde liegenden Kasko-Versicherungsbedingungen sorgfältig zu prüfen. Wer regelmäßig Rennstrecken im Rahmen derartiger Touristenfahrten befährt, sollte vor Abschluss des Versicherungsvertrages prüfen, ob diese Fahrten vom Versicherungsschutz erfasst sind oder nicht.