Fiktive Abrechnung
Die fiktive Abrechnung ist eine besondere Art der Unfallabwicklung. Man spricht auch von Abrechnung auf Gutachtenbasis bei der fiktiven Abrechnung. Als Basis der Abrechnung bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall bietet sich insoweit das Sachverständigengutachten eines unabhängigen Sachverständigen an. Die Schadensabrechnung erfolgt sodann nicht auf einer konkreten Reparaturkostenrechnung, sondern eben im Rahmen der fiktiven Abrechnung, nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens. Möglich ist auch, dass die fiktive Abrechnung aufgrund eines Kostenvoranschlages einer Kfz-Markenwerkstatt erfolgt. Insgesamt wird jedoch eine Reparaturrechnung bei einer fiktiven Abrechnung nicht vorgelegt. Man kann also sagen, dass keine offizielle Reparatur des Unfallwagens vorliegen muss. Dies ist das Besondere bei der fiktiven Abrechnung.
Fiktive Abrechnung: Nutzen und Vorteile
Ist die fiktive Abrechnung in jedem Fall möglich?
Ja, die fiktive Abrechnung ist in jedem Fall möglich. Es handelt sich um eine gesetzlich vorgesehene Art der Abrechnung. Eine Besonderheit besteht jedoch bei der Mehrwertsteuer bei der fiktiven Abrechnung. Mehrwertsteuer wird nach der gesetzlichen Regelung nämlich nur dann erstattet, wenn diese konkret angefallen und nachgewiesen ist. Man kann sich also merken, dass bei der fiktiven Abrechnung sämtliche Schäden bis auf die Mehrwertsteuer erstattet werden.
Fiktive Abrechnung: Wer muss das Auto begutachten?
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist es in jedem Fall sinnvoll, sich selbst einen freien Sachverständigen zu wählen. Dieser sollte das Fahrzeug begutachten. Nicht sinnvoll ist es, die gegnerische Haftpflichtversicherung mit zu beauftragen, einen Kfz-Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeuges zu betrauen. Versicherungen werden nämlich versuchen, Ihren Schadensersatzanspruch bei der fiktiven Abrechnung durch s.g. Prüfberichte zu kürzen. Hierbei sind insbesondere die Prüfberichte der Firma ControlExpert und Carexpert bekannt.
Fiktive Abrechnung: Was ist, wenn das Unfallauto einen Totalschaden erlitten hat?
Auch bei einem Totalschaden ist eine Abrechnung auf Gutachtenbasis, also eine fiktive Abrechnung möglich. In diesem Fall wird der Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeuges seitens der gegnerischen Haftpflichtversicherung reguliert. Hierzu wird der Restwert des Fahrzeuges ermittelt sowie der Wiederbeschaffungswert. Ersetzt wird insoweit der Wiederbeschaffungsaufwand, also der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.
Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der eigentliche Schaden, den Sie bei einem Totalschaden erlitten haben. Entweder Sie veräußern das Fahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert oder aber Sie behalten das Fahrzeug. Dann wird jedoch der Wiederbeschaffungswert abgezogen. Maßgeblich für die Höhe des Restwertangebotes ist jedoch das in dem Sachverständigengutachten angegebene Restwertangebot. Versicherungen werden jedoch versuchen, Sie auf ein höheres Restwertangebot zu verweisen, da sich dadurch der Schadensersatzanspruch, den die Versicherung zu zahlen hat, minimiert. Dies ist jedoch nicht zulässig.
Kürzungen bei der fiktiven Abrechnung
Es gibt immer wieder Schadenspositionen, die besonders bei der fiktiven Abrechnung nach Gutachten, gekürzt werden. Hierzu zählen u. a. die markengebundenen Stundenverrechnungssätze. Man kann sich insgesamt merken, dass die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zu ersetzen sind. Der Geschädigte muss sich im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen zu lassen (BGH, Urteil vom 28.04.2015 – IV ZR 267/14).
Fiktive Abrechnung und Verbringungskosten
Ein weiterer Punkt, der vielfach gekürzt wird, sind die Verbringungskosten. Bei den Verbringungskosten handelt es sich um diejenigen Kosten, die entstehen, wenn Ersatzteile von der Kfz-Werkstatt oder dem Autohaus zur Lackiererei verbracht werden. Versicherungen wenden insoweit ein, dass bei einer fiktiven Abrechnung gerade die Verbringungskosten nicht anfallen würden, weil ja keine Ersatzteile verbracht worden seien. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Es gibt eine Vielzahl von Rechtsprechungen, die bei der fiktiven Abrechnung die Verbringungskosten zuspricht.
Aus Erfahrung kann auch gesagt werden, dass bei der fiktiven Abrechnung dann nachreguliert wird, wenn die Verbringungskosten durch ein anwaltliches Schreiben nachgefordert werden. Fiktive Abrechnung ist also etwas für den Anwalt für Verkehrsrecht.
Fiktive Abrechnung und UPE-Aufschläge
Ein weiterer Punkt, der vielfach gekürzt wird, sind die UPE-Aufschläge. Hierbei handelt es sich um unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers. Diese Kosten bzw. Mehrkosten werden vielfach den Werkstätten und Markenwerkstätten vom Hersteller berechnet, wenn diese Ersatzteile ordern. Auch hier ist die Rechtsprechung relativ eindeutig, dass diese dann zu erstatten sind, wenn sämtliche Markenwerkstätte in der Region UPE-Aufschläge berechnen. Es lohnt sich, auch in diesem Fall, bei Kürzung von UPE-Aufschlägen und bei fiktiver Abrechnung, ein anwaltliches Forderungsschreiben verfassen zu lassen.
Fiktive Abrechnung – muss ich das Unfallauto zur Reparatur bringen?
Wenn Sie fiktiv abrechnen, dann wird keine Reparaturkostenrechnung vorgelegt. Sie können jedoch trotzdem das Fahrzeug zur Reparatur bringen. Ihnen wurde ja zuvor der Schadensersatzbetrag ohne Mehrwertsteuer erstattet. Es ist also zulässig, auf Grundlage des Sachverständigengutachtens einen höheren Schadensersatzbetrag zu erzielen, als nachher für eine Reparatur aufgewendet wird. Dies ist gesetzlich so vorgesehen und auch zulässig, da es die Dispositionsfreiheit des Geschädigten insgesamt betrifft. Es steht zur Disposition des Geschädigten, wie der Schaden am Auto insgesamt verwandt wird. Wenn hierbei geringere Reparaturkosten auftauchen, so ist dies bei der fiktiven Abrechnung durchaus legitim.
Fiktive Abrechnung und Nutzungsausfall
Nutzungsausfall kann auch bei der fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das beschädigte Fahrzeug repariert worden ist. In dem Sachverständigengutachten ist insoweit die Reparaturdauer des Fahrzeuges aufgeführt. Es bietet sich sodann an, z. B. durch Lichtbilder nachzuweisen, dass das Fahrzeug repariert worden ist. Die Lichtbilder des reparierten Fahrzeuges werden sodann bei der Versicherung eingereicht und es wird Nutzungsausfall im Rahmen der fiktiven Abrechnung erstattet.
Sollten Sie insgesamt Fragen oder Probleme bei der fiktiven Abrechnung haben, so nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf.
Sollte es sich insgesamt um einen unverschuldeten Verkehrsunfall handeln, so entstehen Ihnen auch keine Anwaltskosten, da Anwaltskosten bei der fiktiven Abrechnung auch Teil des Schadensersatzes sind. Die Beauftragung eines Anwaltes bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist daher kostenlos aber nicht umsonst.