Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Darüber hinaus riskiert auch der Halter eines Kraftfahrzeuges eine Strafe, wenn er anordnet oder es zulässt, dass jemand sein Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt, § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG.
Dies musste sich ein Betriebsleiter vom Amtsgericht München sagen lassen, der einem Mitarbeiter einen LKW für Auslieferungsfahrten überlassen hatte. Zuvor hatte er nicht überprüft, ob der Fahrer auch eine gültige Fahrerlaubnis besitzt.
Bei einer Verkehrskontrolle stellte sich heraus, dass der Fahrer lediglich eine Fahrerlaubnis seines Heimatlandes Katar hatte. Diese berechtigte ihn aber nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland, weil er zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits seit mehr als 6 Monaten seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. § 29 FeV gestattet Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge zu führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben. Begründen Sie aber einen solchen Wohnsitz, besteht die Berechtigung noch 6 Monate. Innerhalb dieser Frist müssen sie die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis beantragen.
Der Betriebsleiter hat sich damit verteidigt, er habe nicht wissen können, dass die katarische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt. Mit diesem Argument hatte er jedoch keinen Erfolg. Es ist nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, sich den ausländischen Führerschein vorzeigen zu lassen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zu überprüfen, ob die hieraus resultierende Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist. Gegebenenfalls habe er dies durch eine Rückfrage bei der Verwaltungsbehörde klären müssen (AG München Urteil vom 21. Oktober 2016, 912 Cs 413 Js 141564/16).
Wer also einen Dritten mit seinem Fahrzeug fahren lässt, muss vorher prüfen, ob dieser im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Hierbei sind an seine Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Speziell bei einer ausländischen Fahrerlaubnis muss sich der Halter vergewissern, ob der Führerschein in Deutschland gültig ist. Gegebenenfalls muss er sich bei der zuständigen Behörde rückversichern.