Da der nervt schon wieder einer mit der Nebelschlussleuchte…

Mit dem Herbst verschlechtert sich die Sicht, oftmals zieht Nebel auf. Viele Autofahrer sind der Meinung man müsse die Nebelschlussleuchte bereits dann einschalten, wenn ist diesig wird. Gerade jetzt sieht man immer wieder Autofahrer, die bei schlechter Sicht mit deutlich mehr als 100 km/h über die Autobahn fahren und gleichzeitig die Nebelschlussleuchte eingeschaltet haben. Das ist aber nicht richtig.

Die Nebelschlussleuchte darf vielmehr erst bei einer Sicht von weniger als 50 m eingeschaltet werden. Wird sie zu früh eingeschaltet, leistet sie keinen Beitrag zur Verkehrssicherheit, im Gegenteil, nachfolgende Autofahrer werden geblendet. Dabei kann man sich recht gut an den Leitpfosten orientieren, die am Straßenrand stehen. Deren Abstand beträgt 50 m.

Zu beachten ist ferner, dass die Höchstgeschwindigkeit bei einer Sichtweite von weniger als 50 m 50 km/h beträgt. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher Straße sich der Kraftfahrer befindet. Diese Geschwindigkeit gilt insbesondere auch auf Autobahnen. Nutzt man also die Nebelschlussleuchte berechtigterweise, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist es entgegen einer weit verbreiteten Meinung auch erlaubt die Nebelschlussleuchte einzuschalten. Auch hier gilt die 50 m Regel. Allerdings sollte man hier berücksichtigen, dass der Verkehr ohnehin sehr viel dichter ist und die Nebelschlussleuchte erst dann einschalten, wenn wirklich dichter Nebel ist.

In jedem Fall sollte man bei schlechter Sicht, also wenn Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich behindern, in jedem Fall das Abblendlicht einschalten. Das so genannte Tagfahrlicht ist nicht ausreichend und verhindert, dass das Fahrzeug von anderen Verkehrsteilnehmern frühzeitig bemerkt wird. In diesem Fall können auch die Nebelscheinwerfer alleine oder zusammen mit dem Standlicht eingeschaltet werden. Die Benutzung der Nebelscheinwerfer gemeinsam mit dem Abblendlicht ist hingegen wegen der damit verbundenen Eigenblendung des Fahrers, die bei dichtem Nebel entsteht, wenig sinnvoll.

Bei falscher Benutzung der Beleuchtungseinrichtungen droht ein Bußgeld von 20 €, im Falle einer Gefährdung oder eines Unfalles werden hieraus 25 € bzw. 35 €. Wird entgegen § 17 StVO außerhalb einer geschlossenen Ortschaft ohne Abblendlicht gefahren obwohl die Sicht durch Regen, Schnee oder Nebel behindert ist, beläuft sich das Bußgeld auf 60 €, hinzu kommt ein Punkt im Fahreignungsregister