Fiktive Abrechnung
Wie funktioniert die fiktive Abrechnung und was nützt die fiktive Abrechnung dem Geschädigten?
Was bedeutet die fiktive Abrechnung
Die fiktive Abrechnung bedeutet, dass der Unfallschaden fiktiv abgerechnet wird. Dies bedeutet, dass nicht konkret nach einer bestimmten Reparaturkostenrechnung abgerechnet wird. Man nennt die fiktive Abrechnung auch abstrakte Abrechnung.
Fiktive Abrechnung nach Gutachten
Die fiktive Abrechnung nach Gutachten bedeutet, dass der Unfallschaden auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens abgerechnet wird. Maßgeblich sind daher die Angaben in dem Sachverständigengutachten. Es wird unbedingt empfohlen, dass das Sachverständigengutachten von einem freien Sachverständigen erstellt wird und nicht von einem Sachverständigen, Mitarbeiter der Versicherung. Dies hat einen Vorteil, denn der freie Sachverständige ist nicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung gegenüber verpflichtet. Der Sachverständige ist frei und unabhängig bei der Gutachtenerstellung, was wiederum positive Auswirkungen auf die fiktive Abrechnung nach Gutachten hat.
Fiktive Abrechnung nach Kostenvoranschlag
Die fiktive Abrechnung nach Kostenvoranschlag erfolgt, wenn Sie zum Beispiel bei einem Bagatellschaden kein Sachverständigengutachten eingeholt haben. Der Kostenvoranschlag wird von einer KFZ-Werkstatt erstellt. Wenn Sie einen Kostenvoranschlag einholen, dann sollten Sie einen Kostenvoranschlag einer Markenwerkstatt einholen. Bei der Unfallschadenregulierung sind dann die Preise und Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt maßgeblich und nicht die Preise einer freien Werkstatt, die u.U. mit Versicherungen zusammenarbeitet.
Fiktive Abrechnung und Wertminderung
Bei der fiktiven Abrechnung kann auch eine ermittelte Wertminderung geltend gemacht werden. Die Wertminderung ist der Ausgleich dafür, dass Ihr Fahrzeug seit dem Autounfall nicht mehr als unfallfrei gilt. Die Wertminderung wird ebenfalls von dem Gutachter in seinem Sachverständigengutachten ermittelt. Die Wertminderung ist also auch bei der fiktiven Abrechnung zu erstatten.
Fiktive Abrechnung und Nutzungsausfall
Nutzungsausfall kann ebenfalls innerhalb einer fiktiven Abrechnung geltend gemacht werden. Der Sachverständige ermittelt in seinem Gutachten auch die voraussichtliche Reparaturdauer, d.h. die Zeit, die fiktiv benötigt wird, um das Auto zu reparieren. Im Rahmen einer fiktiven Abrechnung können Sie z.B. den Wagen selbst reparieren. Danach empfiehlt es sich Lichtbilder von dem reparierten Fahrzeug zu machen. Anhand dieser Lichtbilder wird sodann bei der Versicherung nachgewiesen, dass das Fahrzeug auch wirklich repariert wurde. Es wird dann Nutzungsausfall nach Gutachten bezahlt. Die Höhe des Nutzungsausfalls wird anhand festgelegter Tabellen ermittelt.
Fiktive Abrechnung und Verbringungskosten
Verbringungskosten sind diejenigen Kosten die anfallen, wenn das Fahrzeug zur Lackiererei verbracht wird. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung sind die Verbringungskosten immer wieder ein Streitthema.
Als Grundsatz gilt jedoch, dass Verbringungskosten dann zu ersetzen sind, wenn sie marktüblich und ortsüblich erhoben werden. Dies ist wiederrum eine Sache, die sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt.
Fiktive Abrechnung und Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer wird bei der fiktiven Abrechnung grundsätzlich nicht erstattet. Nach der gesetzlichen Regelung ist es so, dass Mehrwertsteuer nur erstattet wird, wenn sie angefallen ist. Bei der fiktiven Abrechnung kann Mehrwertsteuer aber dann ersetzt werden, wenn diese z.B. bei der Anschaffung von Ersatzteilen angefallen ist. Es wird dann anteilig die Mehrwertsteuer aus diesen Belegen geltend gemacht.