Schadensersatz nach Verkehrsunfall

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall

Ein Verkehrsunfall ist schnell passiert. Die Aufregung ist dann erst mal groß. Vielleicht hat man sich sogar verletzt und das Fahrzeug benötigt dringend eine Reparatur. Es stellen sich gleich die Fragen, welches Schmerzensgeld von wem verlangt werden kann und wer für die Schäden an dem Fahrzeug aufkommt.

Unfall, was nun? Habe ich als Geschädigter Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz? Wie mache ich diese Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld bei der Versicherung geltend? Wenn ja, was bedeutet die konkret?

Als erstes gilt es Ruhe zu bewahren, denn grundsätzlich sind die Schäden an dem Fahrzeug bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall versichert. Anders kann die Situation bei einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall aussehen. Wir gehen jedoch zuerst von einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall aus, also einem klassischen Haftpflichtschaden.

Grundsätzlich lassen sich die Schäden grob in 4 Kategorien unterteilen. Dies sind der Schaden am Auto, der Personenschaden, sonstige Schäden und sonstige Nebenkosten.

1. Schadensersatz: Der Schaden am Auto

Nach dem Verkehrsunfall ist der Geschädigte so zu stellen, als ob der Verkehrsunfall nicht geschehen wäre. Dies ist der Grundsatz der Schadenregulierung und des Schadensersatzrechtes.

Ausgehend von diesem Grundsatz sind sämtliche Schäden an dem Auto und die Kosten für die Schadensermittlung zu ersetzen. Dies sind im Wesentlichen die nachfolgenden Schadensersatzansprüche:

  • Sie haben das Recht einen Gutachter und Sachverständigen mit der Ermittlung des Fahrzeugschadens zu beauftragen. Der Gutachter ermittelt die voraussichtlichen Reparaturkosten, die Wertminderung und die voraussichtliche Reparaturdauer. Auch ein möglicher Totalschaden wird durch den Gutachter ermittelt. Anhand dieses Gutachtens wird der Schaden bei der Versicherung des Unfallverursachers beziffert. Die Gutachterkosten sind Teil des Schadensersatzes und in vollem Umfang von der Versicherung zu ersetzen.
  • Die Reparaturkosten an dem Fahrzeug sind ebenfalls zu erstatten. Die Reparaturkosten werden, wie bei einem Kostenvoranschlag, in dem Gutachten beziffert. Es empfiehlt sich, einen freien Gutachter zu beauftragen, da dieser keiner beteiligten Person gegenüber verpflichtet ist. Der Schaden kann auch anhand des Gutachtens fiktiv abgerechnet werden.

Lesen Sie mehr in dem Ratgeber: „Fiktive Abrechnung

  • Wird das Fahrzeug repariert, spricht man von einer konkreten Abrechnung. In diesem Fall wird die Reparaturkostenrechnung bei der Versicherung eingereicht. Die schadenbedingten Reparaturkosten sind vollumfänglich zu erstatten. Anders als bei der fiktiven Abrechnung, wird auch die Mehrwertsteuer erstattet, da diese konkret angefallen ist. Daher auch konkrete Abrechnung.
  • Wurde in dem Gutachten eine Wertminderung ermittelt, dann ist auch diese Wertminderung zu erstatten. Es handelt sich hierbei um einen Ausgleich dafür, dass Ihr Fahrzeug nicht mehr unfallfrei ist. Man geht insoweit davon aus, dass dies bei einem möglichen Verkauf des Fahrzeuges offen gelegt werden müsste und so nur ein geringer Verkaufspreis erzielt werden kann. Die Wertmidnerung ist der Ausgleich für diesen Unfallschaden.

2. Schmerzensgeld: Der Personenschaden

Wenn Sie sich bei dem Verkehrsunfall verletzt haben, dann haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld. Es handelt sich hierbei um eine „billige“ Entschädigung in Geld. Schmerzensgeld ist insgesamt ein immaterieller Schaden. Die Höhe des Schmerzensgeld richtet sich insbesondere nach der konkreten Art der Verletzung sowie der Beeinträchtigung. Die Rechtsprechung und damit die Versicherungen orientieren sich hierbei an so genannten Schmerzensgeldtabellen.

Lesen Sie mehr in dem Ratgeber: „Schleudertrauma und Schmerzensgeld“

  • Heilbehandlungskosten: Es handelt sich hierbei z.B. um die Praxisgebühr oder weitere Zuzahlungsrechnungen zur Heilbehandlung. Lesen Sie mehr unter Heilbehandlungskosten.
  • Verdienstausfall: Hat der Verunfallte durch den Unfall Verletzungen davongetragen, die ihn dauerhaft oder vorübergehend in seiner Erwerbstätigkeit behindern, so ist ihm auch für den erlittenen Verdienstausfall Ersatz zu leisten.
  • Haushaltsführungsschaden: Der Haushaltsführungsschaden wurde früher auch Hausfrauenschaden genannt. Es handelt sich hierbei um den zeitlichen Mehraufwand, der durch die Unfallbeeinträchtigung im Haushalt entsteht. Der Haushaltsführungsschaden kann auch fiktiv geltend gemacht werden, indem hochgerechnet wird, wieviel Zeit zusätzlich für die Haushaltsaufgaben benötigt wurde und wird. Konkrete Haushaltshilfen sind ebenso zu erstatten, wobei hier schon eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen muss.
    Dieses bemisst sich anhand gewisser Richtwerte der Rechtsprechung in Abhängigkeit von der Schwere der Verletzungen, die der Geschädigte bei dem Unfall erlitten hat. Eine Möglichkeit, die Höhe des Schmerzensgeldes durch Gutachten feststellen zu lassen, gibt es nicht.

3. Sonstige Sachschäden wie Kleidung

Neben dem Schadensersatz an dem Fahrzeug und dem Schmerzensgeld gibt es auch noch sonstige Gegenstände. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Gegenstände in dem Fahrzeug beschädigt worden sind. Eine Brille, die Kleidung oder aber auch das mitgeführte Haustier, denn Haustiere sind streng genommen Sachen und zählen zu den sonstigen Schäden. Insgesamt zählen zu den sonstigen Sachschäden alle Wertgegenstände. Zu beachten ist jedoch, dass im Haftpflichtschadensbereich nur der Zeitwert der Gegenstände ersetzt wird. Der Anspruch besteht also nur in der Höhe, wie er sich auf eine Ersatzbeschaffung mittlerer Art und Güte bezieht.

4. Sonstige Nebenkosten

Als sonstige Nebenkosten nach dem Verkehrsunfall gelten diejenigen Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen.

  • Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts:
    Nach einem Autounfall ist es für den Geschädigten dringend ratsam, sich anwaltlichen Rat einzuholen, denn die Schadenregulierung der Versicherungen ist mit einigen Fallstrickken und Tricks versehen.
  • Abschleppkosten: Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig, dann müssen auch die Abschleppkosten erstattet werden.
  • Mietwagenkosten: Mobilität ist das A und O nach einem Verkehrsunfall. Da Sie vorher über ein fahrbereites Fahrzeug verfügten, sind auch die Kosten für einen Mietwagen zu erstatten.