Fiktive Abrechnung
Die fiktive Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens zeichnet sich dadurch aus, dass die bezifferten Kosten aus dem Gutachten oder dem Kostenvoranschlag bei der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Es findet in der Regel keine Reparatur des Fahrzeuges statt, sondern der Schadensersatzbetrag soll ungekürzt -bis auf die Mehrwertsteuer- an Sie zur Auszahlung kommen. Hier fangen jedoch die Probleme an, denn die Haftpflichtversicherung wird versuchen, den Schaden möglichst gering zu halten. Im Folgenden werden einige Streitpunkte nebst Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung dargestellt.
Was sind Verbringungskosten?
Bei den Verbingungskosten handelt es sich um diejenigen Kosten, die anfallen, wenn Fahrzeugteile von der Werkstatt zur Lackiererei verbracht werden. Oft wenden Versicherungen ein, dass diese Kosten bei einer fiktiven Abrechnung nicht zu erstatten sein, da das Fahrzeug ja nicht konkret repariert worden sei. Dies ist nicht richtig.
Bekanntlich ist es so, dass bei einer fiktiven Abrechnung gar keine Kosten anfallen. Das Argument der Versicherung ist daher so nicht haltbar. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Rechtsprechung, die die Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung zusprechen. Lassen Sie sich also nicht auf diese Art der Schadenregulierung ein, sondern gehen Sie notfalls auch den gerichtlichen Weg, wenn die Zahlung der Verbringungskosten verweigert wird.
Was sind UPE-Aufschläge?
Der UPE-Aufschlag ist ein Preisaufschlag auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile. Dieser Aufschlag ist branchenüblich, beispielsweise auf Grund des konkreten Beschaffungsaufwandes oder auf Grund der Lagerhaltung. Ermittelt werden die UPE-Aufschläge vom KFZ-Sachverständigen.
Auch hier gilt, dass diese Schadenposition durch die Versicherung des Schädigers zu erstatten ist. Die Rechtsprechung ist insoweit eindeutig, soweit diese Aufschläge regionalüblich sind. Dies wurde aber zuvor durch den Sachverständigen ermittelt.
Welche Stundenverrechnungssätze sind maßgebend?
Einige Versicherer versuchen unter Hinweis auf eine günstigere Alternativwerkstatt die im Schadengutachten ausgewiesenen Stundenverrechnungssätze, die in der Regel auf den Preisen einer markengebundenen Fachwerkstatt basieren, zu drücken.
Es sollen dann die Verrechnungssätze einer „No-Name“ Werkstatt gelten. Je höherwertig die Fahrzeuge sind, desto größer werden die Preisunterschiede. Bis zum höchsten Gericht ging die Rechtsfrage denn auch mit einem Porsche, daher „Porscheurteil“.
Das höchste Gericht hat sich auf die Seite der Inhaber hochwertiger Markenfahrzeuge gestellt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich der Geschädigte nicht auf die Sätze einer günstigeren Werkstatt verweisen lassen muss. Dem Geschädigten kann nämlich nicht vorgeschrieben werden, in welcher Werkstatt er sein Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lassen soll, da das Gesetz dem Geschädigten die Möglichkeit eröffnet, die Schadensbehebung in eigener Regie vorzunehmen (vgl. Porsche-Urteil des BGH vom 29.04.2003 – VI ZR 398/02-). Zwar ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Doch dazu genügt im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.