Schadensersatz bei Personenschäden

Arzt- und/oder Heilbehandlungskosten

Unter Arztkosten und/oder Heilbehandlungskosten sind zum Beispiel Krankentransportkosten, Arztrechnungen, sonstige Heilungskosten, Rentenansprüche wegen Erwerbsminderung usw. zu verstehen. Diese können allerdings nur geltend gemacht werden, sofern sie nicht von einem gesetzlichen Träger (Krankenversicherung, Rentenversicherung) getragen werden. In diesem Fall gehen sämtliche Ansprüche auf diesen über. Nur wenn kein Übergang stattfindet (zum Bsp. keine Versicherung), kann man die Ansprüche selbst geltend machen.
Eventuelle Zuzahlungen (Praxisgebühr, Physiotherapie) können jederzeit selbst geltend gemacht werden.

Erwerbsminderung

Tritt durch den Unfall eine derartig schwere Verletzung ein, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist oder sogar dauerhaft verloren geht, so gibt es natürlich einen Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.
Hier kommt eine Rente in Betracht, wenn festgestellt ist, wie groß die Einschränkung ist. Die Versicherungen sind oft daran interessiert, eine einmalige Abfindung zu zahlen. Das hat für diese den Vorteil, dass sie den Fall mit fest regulierten Kosten endgültig abwickeln kann. Hier ist immer Vorsicht geboten. Sollten sich einige Zeit nach dem Unfall und nach Unterzeichnung der Abfindungserklärung weitere gesundheitliche Probleme zeigen, dann kann man diese nicht mehr durchsetzen. Bevor Sie eine entsprechende Erklärung unterschrieben, sollten Sie immer einen Anwalt für Verkehrsrecht befragen. Auch eine vermeintlich hohe Summe kann, sofern sie den Rest des Lebens reichen muß, mal viel zu niedrig sein.

Haushaltsführungsschaden

Der so genannte Haushaltsführungsschaden kann geltend gemacht werden, sofern jemand nach einem Unfall nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt selbst zu führen. Hier kann gegebenenfalls eine Aushilfskraft angestellt werden oder es werden die Kosten hierfür abgerechnet. Springt zum Bsp. der Ehepartner ein und übernimmt den Haushalt für die Zeit der Verletzung komplett, so kann auch hier ein Schaden berechnet werden, den man abrechen kann.
Die Berechnung ist kompliziert und aufwendig. Die Abrechnung lohnt daher nur, wenn es sich um einen erheblichen Zeitraum der Verletzung bzw. der erhaltenen Hilfe handelt.

Verdienstausfall

Auch der Verdienstausfall ist grundsätzlich erstattungsfähig. Als angestellter Arbeitnehmer bekommt man allerdings seinen Lohn auch bei Krankschreibung weiter gezahlt. Hier entsteht allenfalls ein kleiner Schaden, sobald es durch die Entgeltfortzahlung zu einer negativen Differenz kommt.
Der Hauptschaden entsteht beim Arbeitgeber, der seine Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung selbst durchsetzen muß.

Wenn Sie selbstständig sind, haben Sie selbstverständlich auch einen Anspruch auf Ersatz Ihres Verdienstausfalls. Problematisch ist hier, dass der Nachweis sehr schwierig zu führen ist. Hier muß ganz konkret nachgewiesen werden, welche Aufträge komplett weggefallen sind und wie viel damit verdient (nicht nur Umsatz, sondern Gewinn) worden wäre.

Schmerzensgeld

Kommt es bei einem Verkehrsunfall zu Verletzungen des Körpers, so wird unter Umständen Schmerzensgeld gezahlt. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Intensität der Verletzung, ob beleibende Schäden eingetreten sind, der Dauer der Krankschreibung usw. Das Problem hierbei ist immer die Feststellung der Angemessenheit. Die Versicherung muß die Schmerzen nicht erleiden und will gern schnell und pauschal abrechnen. Der Verletzte hat vielleicht den Rest seines Lebens Schmerzen und denkt jeden Tag an den unverschuldeten Unfall. Hier eine Einigung zu erreichen dauert oft lange und ist ohne Anwalt kaum vernünftig durchsetzbar.

Schmerzensgeldrente

Die Schmerzensgeldrente ist eher die Ausnahme. Sie kann unter Umständen ausgehandelt werden, wenn die Unfallfolgen erheblich sind und die Schmerzen und Beeinträchtigungen von langer Dauer, womöglich für immer vorliegen.
Das „normale“ Schmerzensgeld ist eine Einmalzahlung, die die körperlichen und gff. seelischen Schmerzen abgelten soll.

Hinterbliebenenrente

Einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gegen den Unfallgegner kann gegeben sein, sofern die getötete Person unterhaltverpflichtet gewesen ist. Wird also ein Ehemann oder/ und Vater bei einem Verkehrsunfall getötet, so haben die unterhaltsberechtigte Ehefrau bzw. die Kinder einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Die Höhe richtet sich wie beim sonstigen Unterhalt nach dem Einkommen des Verstorbenen, dem Alter der hinterbliebenen Kinder, den Lebensumständen usw.

Sterbekosten

Auch die Kosten einer Beerdigung sind eine Schadensposition und müssen von der gegnerischen Versicherung erstattet werden.