Mit der Frage, wann lediglich ein sogenannter „Blechschaden“ vorliegt, hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 30.10.2014 (BeckRS 2014, 20852) zu befassen.
Der Beklagte hatte mit schriftlichem Kaufvertrag einen gebrauchten PKW zum Preis von 8.000,00 € veräußert. Das Fahrzeug hatte zuvor einen Unfall erlitten, den der Verkäufer im Kaufvertrag als „reparierter Blechschaden rechts“ beschrieben hatte. Ferner hatte er im Kaufvertrag die Gewährleistung ausgeschlossen.
Im Hinblick auf den später festgestellten tatsächlichen Umfang der Beschädigung ist der Käufer vom Vertrag zurückgetreten und hat den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch genommen. Das OLG Düsseldorf musste in diesem Zusammenhang zum einen die Frage klären, was unter einem „Blechschaden“ zu verstehen, zum anderen, wann von einer ordnungsgemäßen Reparatur auszugehen sei.
Der Begriff „Blechschaden“ ist nicht eindeutig. Abzustellen sei darauf, was der Empfänger nach der umgangssprachlichen Bedeutung verstehen dürfe. Danach sei ein „Blechschaden“ ein Schaden, der bezogen auf das Gesamtfahrzeug, sozusagen an der Oberfläche bleibt und eine Betroffenheit grundliegender Fahrzeugstrukturen weder beim Schadenseintritt noch im Zuge der Reparatur bewirkt.
Der Hinweis des Verkäufers, der Schaden sei repariert, kann nur dahingehend verstanden werden, es habe eine ordnungsgemäße und nicht nur eine behelfsmäßige oder unfachmännische Reparatur stattgefunden. Beide Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Da der Bereich zwischen Türeinstieg und hinterem Radlauf eingedrückt und massiv verformt gewesen sei, handele es sich nicht mehr um einen Bagatellschaden. Eine fachgerechte Reparatur erfordere den Austausch der Seitenwand. Hierbei handele es sich aber um ein im Fahrzeugverbund stehendes, eingeschweißtes Karosserieteil, weshalb es bei dessen Erneuerung zu einem erheblichen Eingriff in die Karossierestruktur kommt. Hinzu kommt, dass dieser Reparaturweg vom Verkäufer nicht eingehalten war.
Der ebenfalls vereinbarte Gewährleistungsausschluss hat den Verkäufer nicht weiter geholfen, da die hier vereinbarte vertragliche Absprache eine Beschaffenheitsvereinbarung darstelle, die vom Haftungsausschluss nicht erfasst wird. Im Ergebnis ist der Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt worden und muss nunmehr auch die nicht unerheblichen Prozesskosten tragen.