Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattung über einen Einbruchdiebstahl in Siegburg, der den Geschädigten dazu veranlasst hat, die zufällig mit der Videoanlage aufgenommene Videosequenz auf Facebook zu veröffentlichen, stellen sich wiederholt Fragen nach einer Zulässigkeit derartiger Videoanlagen auf dem eigenen Grundstück.
Der Bundesgerichtshof hatte sich im Zusammenhang mit der Unterlassungsklage eines Grundstücksnachbarn auf Entfernung der Videoanlage bereits im Jahr 2010 (Urteil vom 16.03.2010, Az.: VI ZR 176/09) mit dieser Frage beschäftigt und im Grundsatz zunächst zu Recht darauf hingewiesen, dass die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen kann, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht.
Gleichwohl kann die Installation einer Videoanlage auf einem Privatgrundstück unter folgenden Voraussetzungen zulässig sein:
1. Bei der Installation einer Videoüberanlage auf einem Privatgrundstück muss zunächst sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang zu diesen von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
2. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Dritter liegt vor, wenn diese durch die Überwachung tatsächlich betroffen sind. Kann dies festgestellt werden und ergibt die erforderliche Abwägung, dass das Interesse des Betreibers der Anlage das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen nicht überwiegt, ist der Unterlassungsanspruch begründet.
3. Ein Unterlassungsanspruch kann auch bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen. Ein Anspruch auf Unterlassung ist aber zu verneinen, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können.
4. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit. Liegen solche Umstände vor, kann das Persönlichkeitsrecht des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht.
Dies gilt im Übrigen auch für Wohnungseigentümer, sofern die Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung als Eigentümer real geteilter Grundstücke zu behandeln sind, vgl. BGH Urteil vom 21.10.2011, Az.: V ZR 265/10.
Es zeigt sich somit, dass dem Eigentümer entgegen der pauschalen Berichterstattung nicht jegliche Überwachungsmaßnahmen des eigenen Grundstücks untersagt sind. Eine Veröffentlichung der Videoaufzeichnung auf Facebook ist von diesem Recht naturgemäß nicht erfasst, da selbstverständlich auch mutmaßliche Diebe ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung haben.
Verfasser des Beitrags: Rechtsanwalt R. Weichelt
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