Allgemeine Verkehrskontrolle, Unfall, Anhalten nach einer Geschwindigkeitskontrolle, es gibt viele Möglichkeiten im Straßenverkehr mit der Polizei in Kontakt zu kommen. Doch die Wenigsten wissen, wie man sich in einer solchen Situation verhält. Grundsätzlich gilt: Schweigen!
Ein Verkehrsteilnehmer, dem eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, hat das Recht die Aussage zu verweigern. Dieser Personenkreis ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten und hat daher das Recht die Aussage zu verweigern. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann dies später nicht gegen ihn verwendet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkehrsteilnehmer von der Polizei auf frischer Tat ertappt wird, ob Polizeibeamte ihn zu Hause aufsuchen, um ihn zu einem bestimmten Sachverhalt zu befragen, oder ob er einen Anhörungsbogen bekommt, mit dem ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, schriftlich zu einem bestimmten Sachverhalt Stellung zu nehmen. In einer solchen Situation sollte er keinerlei Angaben zur Sache machen, vielmehr konsequent schweigen und einen Rechtsanwalt beauftragen, der zunächst Akteneinsicht nimmt und dann auf der Basis des Akteninhaltes eine konkrete, dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdende Verteidigungslinie entwickelt. Diese Vorgehensweise ist das gute Recht eines jeden Beschuldigten. Aus diesem Grund kann es ihm vom Gericht später auch nicht nachteilig ausgelegt werden, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.
Es ist Aufgabe der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft den Sachverhalt aufzuklären. Hierzu gehört zunächst, die Ermittlung derjenigen Person, die das Fahrzeug auch zum Tatzeitpunkt geführt hat. Oftmals kann der Geschädigte in seiner Anzeige lediglich das Kennzeichen des beteiligten Fahrzeuges benennen, ist aber nicht in der Lage, den Fahrer zu beschreiben. In dieser Situation hat die Polizei nur die Möglichkeit über den Halter die Person des Fahrers zu ermitteln. Beantwortet der Halter leichtfertig die Fragen der Polizei oder räumt er gar ein, dass Fahrzeug im Tatzeitpunkt selbst geführt zu haben, so begeht er einen Fehler, den er im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht wieder gut machen kann. Gelingt es der Polizei nämlich nicht, den Fahrer ausfindig zu machen, führt dies zwangsläufig zur Einstellung des Verfahrens.
Aber auch dann, wenn der Fahrer feststeht, etwa weil er von der Polizei „auf frischer Tat ertappt“ worden ist, sollte der Fahrer besser keinerlei Angaben machen. Mit dem Vorwurf einer Verkehrsstraftat oder Verkehrsordnungswidrigkeit konfrontiert, befindet sich der Fahrer nämlich in einer psychischen Ausnahmesituation und läuft Gefahr, Angaben zu machen, die seine Situation verschlimmern. Versucht er beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung damit zu rechtfertigen, dass er sich in Termindruck befinde so führt dies zur Annahme einer vorsätzlichen Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung und damit zu einer Verdopplung der Geldbuße. Der Versuch einen Verkehrsunfall unter Hinweis auf einen Sekundenschlaf zu rechtfertigen, lässt den Schluss auf eine Übermüdung, des Fahrzeugführers zu. So wird aus einer Verkehrsordnungswidrigkeit schnell ein Strafverfahren wegen Straßenverkehrsgefährdung, welches möglicherweise die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge hat. Ebenso können Angaben über körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen die Eignung im Verkehr ein Fahrzeug zu führen in Frage stellen und die Behörde zur Anordnung einer medizinisch- physiologischen Untersuchung (MPU) zur Folge haben.
Fragt die Polizei nach der Aufnahme von Medikamenten, so gilt auch hier unbedingt zu schweigen, da auch in diesem Fall die generelle Fahreignung in Frage gestellt wird.
Bei einem Trunkenheitsdelikt sollte der Fahrer unter gar keinen Umständen Angaben zum Zeitpunkt und zum Umfang der Alkoholaufnahme haben, da dies zu ihm ungünstigen Rückrechnungen führen kann.
Wenn niemand, insbesondere der Beschuldigte nicht verpflichtet ist, Angaben zu machen oder einer Vorladung der Polizei Folge zu leisten, so sollte man auch tatsächlich keinerlei Angaben zur Sache machen und sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen.