Wer sein Fahrzeug verbotswidrig auf einer privaten Fläche abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Kommt es soweit, wird der Falschparker regelmäßig auch noch mit Abschleppkosten in oftmals nicht unerheblicher Höhe konfrontiert. Die Herausgabe des Fahrzeuges wird dann von der vorherigen Zahlung, eben dieser Kosten, abhängig gemacht. Muss sich der Verkehrsteilnehmer hierauf einlassen und ist er verpflichtet jeden geforderten Betrag zu zahlen? Ein solcher Fall lag dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.07.2014 (V ZR 229/13) zu Grunde.
Ein Verkehrsteilnehmer hatte seinen Wagen unberechtigt auf einem so gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios abgestellt. Dessen Betreiberin hatte mit einem Abschleppunternehmen einen Rahmenvertrag geschlossen, in dem ein Pauschalbetrag in Höhe von 250,00 € zuzüglich Umsatzsteuer für das Entfernen eines Falschparkers vereinbart war. Gleichzeitig hatte die Betreiberin die sich aus dem unberechtigten parken ergebenden Ansprüche gegen die jeweiligen Falschparker an das Abschleppunternehmen abgetreten. Das Fahrzeug wurde abgeschleppt, dass Abschleppunternehmen hat dem Fahrzeughalter mitgeteilt, der Standort werde bekannt gegeben, sobald der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden in Höhe von 297,50 € beglichen sei. Der Fahrzeughalter war der Auffassung, dass mit der Zahlung von 100,00 € die Abschleppkosten ausreichend bezahlt seien und war bereit diesen Betrag zu zahlen. Der Abschleppunternehmer hat sich hierauf nicht eingelassen. Um an das Fahrzeug zu kommen, blieb dem Fahrzeughalter nichts anderes übrig, als den geforderten Betrag in Höhe von 297,50 € beim Amtsgericht zu hinterlegen.
In dem sich daran anschließenden Rechtsstreit haben die Parteien über die Höhe der Abschleppkosten gestritten. Das Amtsgericht war zunächst der Auffassung, dass 100,00 € ausreichend seien, im Berufungsverfahren hat das Landgericht dem Abschleppunternehmer 175,00 € zugesprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Dieser hat zunächst einmal klargestellt, dass der Grundstückseigentümer grundsätzlich berechtigt sei Falschparker abzuschleppen und dass dieser die Kosten hierfür tragen müsse. Hierzu gehören nicht nur die reinen Abschleppkosten sondern auch alle im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstandenen Kosten also Kosten die für die Ermittlung des Halters, das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeuges, das prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes benutzen, dessen Besichtigung von innen und außen sowie die Protokollierung etwa vorhandener Schäden. Nicht zu erstatten sind demgegenüber die Kosten für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung des Schadenersatzanspruches, weil diese nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Kosten für die Überwachung der Parkflächen muss der Falschparker ebenfalls nicht ersetzen.
Der Höhe nach wird die Ersatzpflicht des Falschparkers durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Maßgeblich sind dabei die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen, die regional unterschiedlich ausfallen können. Wie hoch diese im konkreten Fall sind, muss das Landgericht nunmehr im Rahmen eines Preisvergleiches durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären.