Das Landgericht München entschieden, dass bei einem Auffahrunfall bei einer Geschwindigkeit von bis zu 15 km/h die Bezugnahme auf den Anscheinsbeweis nicht statthaft sei (Schlussurteil vom 06.02.2014, Az.: 8 O 3258/12). Damit hat das Gericht die Klage einer KFZ-Fahrerin auf Schmerzensgeld von € 5.000,00 abgewiesen. Die Beklagte war mit ihrem Mercedes CLK auf den BMW der Klägerin aufgefahren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war nach dem verkehrsanalytischen Sachverständigengutachten von einer anstoßbedingten Geschwindigkeitsänderung von 8 bis 12 km/h auszugehen. Dabei konnte die Klägerin den Beweis der durch den Unfall verursachten HWS-Verletzung nicht führen. Zwar sei in diesem Geschwindigkeitsbereich eine HWS-Verletzung nicht auszuschließen; sie sei aber auch nicht überwiegend wahrscheinlich. Bei der Beweispflicht müssten die Angaben der Klägerin und die Diagnosen der behandelnden Ärzte einbezogen werden. Unfallbeteiligte bei Verkehrsunfällen sollten beachten, dass es keine allgemeine „Harmlosigkeitsgrenze“ gibt. Bei Gesundheitsbeschädigungen und Körperverletzungen sollte immer ein Anwalt zur Prüfung und Durchsetzung der Rechtsansprüche eingeschaltet werden. Dieser kann insbesondere das Ausmaß der Belastung juristisch erläutern, was in einem Rechtsstreit im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung sehr wichtig sein kann.