Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht nur das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung, sondern auch jede andere Nutzung des Mobiltelefons verboten. Es gibt umfangreiche Rechtsprechung zu der Frage, wann eine „Nutzung“ vorliegt. Erforderlich ist nicht, dass der Fahrzeugführer tatsächlich eine Telefonverbindung herstellt. Der Gesetzgeber wollte erreichen, „dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat“. Daher fallen unter das Verbot auch das Absetzen von E-Mails oder SMS, der Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs während des Wartens vor einer Rotlicht zeigenden Ampel bei laufendem Motor, das Auslesen einer im Handy gespeicherten Telefonnummern, das Wegdrücken eines ankommenden Anrufes, das Abhören von Musikdateien, die Nutzung als Navigationshilfe und alle Tätigkeiten, die eine Vorbereitung der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich hierbei um bestimmungsgemäße Verwendung bzw. deren Vorbereitung handelt. Untersagt ist jede Nutzung, bei der das Telefon in der Hand gehalten wird. Der Versuch das Telefon einzuschalten ist selbst dann verboten, wenn dies daran scheitert, dass der Akku entladen ist.
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg (Beschluss vom 27.04.2007-3 Ss OWi 452/07) hatte sich mit einem etwas anders gelagerten Sachverhalt zu befassen. Das Amtsgericht hatte einen Autofahrer verurteilt, da er während eines Abbiegevorgangs sein in den Fußraum gefallenes Handy aufgehoben hatte. Gegen diese Entscheidung hatte der Autofahrer Rechtsbeschwerde eingelegt. Das OLG Bamberg hat zu seinen Gunsten entschieden. Eine verbotswidrige Benutzung des Mobiltelefons liegt nicht vor. Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest eine der Funktionstasten und somit eine Bedienfunktion des Handys in Anspruch genommen wird. Nicht ausreichend ist das bloße In-der-Hand-halten des Handys. Hierin liege keine Benutzung.
Ähnlich hatte sich das OLG Köln bereits in einer früheren Entscheidung geäußert. Nach einem Beschluss vom 23. August 2005 erfüllt das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen, nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO.