Häufig versuchen Versicherungen die Regulierung von Unfallschäden mit der Begründung hinauszuzögern, es habe noch keine Gelegenheit bestanden, in die Ermittlungsakte einzusehen, aus diesem Grund könne man sich noch nicht zur Eintrittspflicht äußern. Mit einem solchen Fall hatte sich jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart zu befassen und hat die Rechtsauffassung der Versicherung nicht bestätigt:
Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer ist spätestens sechs Wochen nach Anspruchsstellung in Verzug. Dass er die Ermittlungsakte noch nicht einsehen konnte, entlastet ihn nicht. Denn er kann sich ein Bild von der Unfallangelegenheit auch durch Befragung seines Versicherungsnehmers machen.
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Das deckt sich mit Urteilen anderer Gerichte. So hat z.B. das OLG Düsseldorf ausdrücklich gesagt, dass der Versicherer auf eigenes Risiko auf die Ermittlungsakte wartet. Wenn sich aus der Ermittlungsakte für den Versicherer „keine Haftung“ ergäbe, muss er für nichts aufkommen. Ergibt sich seine Haftung aber aus der Akte, muss er die Konsequenzen tragen. Im Düsseldorfer Fall waren das weit mehr als 100 Tage Nutzungsausfallentschädigung.
Hinweis: In einem solchen Fall ist ein Warnhinweis an den Versicherer erforderlich, wenn der Geschädigte selbst nicht liquide ist! Dieser Hinweis sollte spätestens nach einer Woche erfolgen. Haftet der Versicherer, muss er u.a. auch in der Werkstatt anfallendes Standgeld bezahlen, sowie Verzugszinsen und gegebenenfalls die Prozesskosten (OLG Stuttgart, 3 W 48/13; OLG Düsseldorf, I-1 U 151/06).