Zum 1. Mai 2014 tritt eine grundlegende Änderung bei der Erfassung von Verkehrsstraftaten und Verkehrsordnungswidrigkeit ein. Die Delikte werden anders gewichtet, für Ordnungswidrigkeiten gibt es einen, für grobe Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zwei Punkte, bei Straftaten die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, werden drei Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Bislang gab es für Ordnungswidrigkeiten bis zu vier Punkte, für Straftaten bis zu sieben Punkte.
Einige Delikte, für die bislang Punkte eingetragen worden sind, wie z.B. das Einfahren in eine Umweltzone ohne gültige Plakette oder einige Kennzeichenverstöße aber auch Straftaten, die nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, werden in Zukunft nicht mehr mit Punkten geahndet.
Bestehende Eintragungen werden umgerechnet. Die Fahrerlaubnis wird in Zukunft nicht erst bei einem Punktestand von 18 Punkten, sondern bereits bei acht Punkten entzogen.
Nach dem derzeit geltenden Recht besteht die Möglichkeit, durch eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar für allgemein auffällige Kraftfahrer (ASP) oder an einer verkehrspsychologischen Beratung bis zu vier Punkte abzubauen. Nach dem 1. Mai 2014 führt die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nur noch zur Reduzierung um einen Punkt. Vor diesem Hintergrund stellt sich natürlich die Frage, ob man nicht noch vor Inkrafttreten der Reform an einem solchen Seminar teilnimmt, um vor dem Stichtag sein Punktekonto noch zu bereinigen. Eine solche Maßnahme kann durchaus sinnvoll sein. Voraussetzung ist natürlich, dass innerhalb der letzten fünf Jahre keine Teilnahme an einem solchen Seminar stattgefunden hat und dass nicht mehr als 13 Punkte im Verkehrszentralregister eingetragen sind.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Schulungen nach dem 1. Mai 2014 deutlich teurer werden und an andere Voraussetzungen geknüpft sind.
Eine Schulung nach dem derzeit geltenden Recht kann daher von Vorteil sein. Da aber Eintragungen, die nach neuem Recht nicht mehr zum Eintrag von Punkten führen gelöscht werden, sollte derjenige, der einen solchen Schritt in Erwägung zieht, im Zweifel anwaltlichen Rat einholen. Zudem sollte er sich beeilen. Die Teilnahmebescheinigung muss bis zum 30.April 2014 vorgelegt werden.