Eichung der Geräte

Ein Auszug aus dem Buch „Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren“ von Wolf-Dieter Beck / Ulrich Löhle / Jost Henning Kärger.
 
Wenn technische Geräte zur Geschwindigkeitsmessung oder auch zu anderen Kontrollen eingesetzt werden, müssen diese grundsätzlich gem. §§ 1-3 EichG6 geeicht sein. Nach Verordnung über die Gültigkeit der Eichung beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung ein Jahr. Dass übrigens eine regelmäßige Nacheichung nicht überflüssig ist, ergibt sich aus der Statistik der Eichbehörden, wonach ca. 10-15 % der Geräte repariert werden müssen. Die Eichung von Geschwindigkeitsmessgeräten bleibt bis zum Ablauf des auf die Eichung folgenden Kalenderjahres gültig.7

Die Zulassungsvoraussetzungen und Fehlergrenzen der Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte sind in den §§ 14a ff. der Eichordnung (EO) geregelt. Zur Gültigkeit der Messung genügt die Einhaltung der in der Eichordnung vorgesehenen Fristen.8 Werden durch Wartungsarbeiten an einem geeichten Geschwindigkeitsmessgerät die Eichmarken entfernt, ist grundsätzlich die Eichung erloschen.9 Das gilt auch, wenn das Gerät repariert worden ist. Eine Unkenntlichkeit des Sicherungsstempels im Sinne der Eichordnung, die zum Erlöschen der Eichung führt, ist dann gegeben, wenn er nicht mehr als solcher erkannt werden kann und seine Funktion, nämlich Sicherung des Messgeräts gegen Eingriffe, das Auswechseln von Teilen oder andere Änderungen, nicht mehr zu erfüllen vermag.10

Die Rechtsprechung hält allerdings Messergebnisse, die mit ungeeichten Geräten erzielt werden, für durchaus verwendbar. Allerdings müssen dann höhere Toleranzwerte eingeräumt werden.11 Die Festsetzung dieser Messtoleranzen ist alleine Aufgabe des Tatrichters. Von den Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichten ist das Zubilligen einer Messtoleranz nur ganz begrenzt überprüfbar. 12 Allerdings müssen die Urteilsgründe die Geschwindigkeitsermittlung nachvollziehbar machen. Hier gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Dies galt nach der früheren Rechtsprechung
auch dann, wenn der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung zugegeben, also etwa ein Geständnis abgelegt hat.13
Der BGH hat allerdings die Urteilsanforderungen bei der Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung bei einem Geständnis des Betroffenen bzw. bei der Mitteilung des Messverfahrens eingeschränkt.14 Danach stellt für sich allein genommen es keinen sachlich rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder eines sonstigen Verstoßes entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt, wenn es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt.15 Zu einem standardisierten Messverfahren gehört allerdings die Verwendung eines zugelassenen und gültig geeichten Messgeräts.16 Wenn der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte glaubhaft angibt, dass das Messgerät zur Tatzeit in gültiger Weise geeicht war, dann begegnet die Ablehnung des Beweisantrags auf Vorlage der Eichurkunde in der Regel keinen rechtlichen Bedenken.17

6 Beck/Berr. a.a.O., Rn 472.
7 OLG Köln StVE § 3 StVO, Nr.70.
8 OLG Köln VRS 67, 462.
9 OLG Celle NZV 1992. 202; AG Wolfsburg NZV 1993, 84.
10 OLG Köln DAR 2001, 421.
11 Vgl. hierzu Kneist, DAR 1984, 412; OLG Celle NZV 1996, 419.
12 OLG Köln VRS 58, 275.
13 Vgl. hierzu OLG Düsseldorf NZV 1991, 436; OLG Düsseldorf DAR 1991, 269; OLG Düsseldorf
NZV 1992, 121; OLG Köln NZV 1991, 280; OLG Hamm NStZ 1990, 546.
14 BGH DAR 1993, 474.
15 Vgl. dazu BGH DAR 1993, 474; OLG Karlsruhe NZV 1995, 198; OLG Naumburg zfs 1997, 194.
16 OLG Köln DAR 2001, 421; OLG Düsseldorf NZV 1996, 419; Krumm, D 2011, 738.
17 BayObLG DAR 2004, 533.

 
 

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