Das Verwaltungsgericht Würzburg (VG) hat mit Beschluss vom 07.11.2012 (Az.: W 6 E 12.884) über die Frage entschieden, ob ein Eigentümer bzw. Mieter einer Garage gegen Behörden einen Anspruch auf Einschreiten gegen Parkverstöße bzw. Verlängerung einer Grenzmarkierung (Zickzacklinie) zur Ausdehnung eines Parkverbots im Bereich von Garagen hat. Im Fall wandte sich ein anwaltlich nicht vertretener Grundstücks- und Garageneigentümer mit einem Eilantrag an das VG. Er begehrte ein Einschreiten der Behörde zur Beachtung des Parkverbots gegenüber seinen Garagen und der dieses Parkverbot kennzeichnenden Grenzmarkierung. Er wandte sich dagegen, dass die beigeladenen Nachbarn beim Parken gegenüber den von ihm selbst genutzten Garagen mit ihrem Kraftfahrzeug teilweise in den mittels einer Grenzmarkierung gekennzeichneten Bereich des Parkverbots hineinragen, so dass er nur mit großer Mühe in den fließenden Verkehr einfahren kann. Das VG wies den Antrag kostenpflichtig zurück. Es beständen zum einen keine Eilbedürftigkeit und zum anderen kein Anordnungsanspruch. In Frage käme zwar ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über weitere verkehrsrechtlichen Maßnahmen auf der Grundlage von § 45 StVO, wenn das bestehende Haltverbot nicht beachtet würde. Dann wäre an eine Verlängerung der vorhandenen Grenzmarkierung zu denken. Im konkreten Fall allerdings scheitere dies daran, dass keine erhebliche Behinderung der Benutzung der Garage des Antragstellers anzunehmen sei. Außerdem stehe der Straßenverkehrsbehörde bei einem bereits gesetzlich bestehenden Parkverbot ein Ermessen zu, ob und wie sie bei gegebenen Parkverstößen einschreitet, um die Verkehrsteilnehmer zur Einhaltung des Parkverbots anzuhalten. Das VG stellte klar: „Der Einzelne hat nur dann einen Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten, wenn eine Verletzung der öffentlich-rechtlich geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Der Behörde bleibt für ihre Entscheidung, ob und wie sie eingreifen will, ein Ermessensspielraum, der gemäß § 114 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Behörde hat bei der Auswahl den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.“ Anhand dieses Falles kann man erkennen, wie schwer es ist, seinen Garagenbereich vor Falschparkern zu schützen. Will man die zuständige Behörde zu einem Einschreiten bewegen, so ist der Gang zum Anwalt für Verkehrsrecht angezeigt, um die richtige Strategie zu besprechen.