Verwertbarkeit von Frontfotos- und Messvideos

Ein Auszug aus dem Buch „Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren“ von Wolf-Dieter Beck / Ulrich Löhle / Jost Henning Kärger.
 
Das BVerfG hatte mit seiner Entscheidung vom 11.8.200921 eine große Unruhe ausgelöst, als es entschieden hat, dass jede Videoaufzeichnung eines Kraftfahrers, auf welcher dieser als Person und sein Kennzeichen in identifizierbarer Art und Weise erkennbar ist, einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
bedeutet.22 Ein solcher Grundrechtseingriff dürfe nur aufgrund eines formellen Gesetzes vorgenommen werden, wobei es sich im konkreten Fall bei einem ministeriellen Erlass um keine taugliche Ermächtigungsgrundlage handele. Zudem sei es zumindest möglich, dass aus dem nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriff ein Beweisverwertungsverbot folge.23

Dies führte zu einer Vielzahl von Entscheidungen der Amts- und Oberlandesgerichte, welche der vorhandenen Normen nun eine taugliche Gesetzesgrundlage sei: Diskutiert wurden §46 OWiG und § 163b StPO auf der einen Seite24 und §46 OWiG, § 100h Abs. 1 S. 1 Nr.1 StPO auf der anderen Seite.25 Die Rechtsunklarheit
führte in der Phase kurz nach dem Urteil des BVerfG zur Einstellung einer Vielzahl von Verfahren vor den Amtsgerichten.

Mit seinen beiden weiteren Entscheidungen26 stellte das BVerfG klar, dass § 46 OWiG, § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO27 eine geeignete Rechtsgrundlage für die verdachtsabhängige Anfertigung von Messvideos und Messfotos ist.28

Durch diese beiden Entscheidungen ist der Einwand eines Beweisverwertungsverbots durch den Verteidiger aufgrund einer verdachtsunabhängigen Bilddokumentation auf Messsysteme beschränkt, die im Nachgang der ersten BVerfG-Entscheidung nicht in ihrer Anwendung umgestellt bzw. hard- oder softwaremäßig upgedatet wurden, um diese Art von Messung zu vermeiden.

Praxistipp
Denkbar sind entsprechende Einwände daher ggf. bei Abstandsmesssystemen mit alter Software, dem Leivtec XV2 oder aber einer Anwendung des ProViDa-Messsystems, bei der die ganze Fahrt über aufgezeichnet wird – was im Einzelfall jeweils anband des Messvideos überprüft werden muss.

Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG, nachdem eine rechtsfehlerhafte Beweiserhebung nicht zwingend zu einer Unzulässigkeit der Beweisverwertung führt, was das Gericht auch ausdrücklich auf Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr bezieht.29

21 NZV 2009,218; siehe hierzu auch ausführlich Gebhardt. Das verkehrsrechtliche Mandat, Bd.1. §22 Rn II f.
22 Hamisch/Pohlman, NZV 2010, 380.
23 Schröder, SVR 2010, 252.
24 AG Freiburg VRR 2009, 470; AG Saarbrücken 22 OWi 757/09.
25 OLG Bamberg SVR 2010, 64: Übersicht der Rspr. bei Quarch, SVR 2010. 374.
26 BVerfG BeckRS 2010, 55520 und NVZ 2010, 582.
27 Krumm, SVR 2010, 321.
28 Quarch, SVR 2010, 374.
29 BVerfG DAR 2011, 45

 
 

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