Ausnahme vom Fahrverbot trotz Regelfall nach Teilnahme an wirksamer Präventionsmaßnahme „MobilPLUS – Prävention“

 Ausnahme vom Fahrverbot trotz Regelfall nach Teilnahme an wirksamer Präventionsmaßnahme  „MobilPLUS – Prävention“.

Leitsatz:

Von der Festsetzung eines in einem solchen Fall als regelmäßige Folge anzuordnenden Fahrverbots konnte indes – wegen mehrerer Voreintragungen  im Verkehrszentralregister unter Erhöhung des Bußgelds auf 240,- € abgesehen werden, da der Betroffene in der Zeit von 11.- 23.7.2013 erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Maßnahme „MobilPLUS – Prävention“ in … teilgenommen und hierüber eine Bescheinigung vorgelegt hat.

 Amtsgericht Mannheim, Beschluss v. 31.7.2013                                                                                                                                AZ: 22 OWI 504 Js 8240/13

Beschluss 

Gegen den Betroffenen wird wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Bußgeld in Höhe von 240,- € festgesetzt.

 Gründe:

 Gegen den Betroffenen erging am 2.1.2013 ein Bußgeldbescheid durch… gegen den der Betroffene in zulässiger Weise Einspruch eingelegt hat.

 

 Unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erschien die ausgesprochene Geldbuße als tat – und schuldangemessen.

 Zwar liegt ein Regelfall des § 4 Abs.1 Nr. 1 BKatV i.V. m. Nr. 11.3.7. der Tabelle 1 c des Anhangs der BKatV vor. Von der Festsetzung eines in einem solchen Fall als regelmäßige Folge anzuordnenden Fahrverbots konnte indes – wegen mehrerer Voreintragungen  im Verkehrszentralregister unter Erhöhung des Bußgelds auf 240,- € abgesehen werden, da der Betroffene in der Zeit von 11.- 23.7.2013 erfolgreich an einer verkehrspsychologischen Maßnahme „MobilPLUS – Prävention“ in … teilgenommen und hierüber eine Bescheinigung vorgelegt hat. Es kann somit unterstellt werden, dass sich die Einstellung des Betroffenen zu straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften positiv verändert hat, so dass von ihm zukünftig ein normgerechtes Verhalten erwartet werden kann, d.h. jene nachhaltige erzieherische Wirkung eingetreten sein dürfte, die von der Anordnung und Vollstreckung des Fahrverbots zu erwarten gewesen wäre. Der zusätzlichen erzieherischen Wirkung der Denkzettel – und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedurfte es deswegen nicht.

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