Karlsruhe/Berlin (DAV). Mäharbeiten am Grünstreifen einer Bundesstraße dürfen Autofahrer nicht gefährden. Entstehen Schäden durch aufgewirbelte Steine, muss die für die Arbeiten zuständige Behörde haften. Über die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2013 (AZ: III ZR 250/12) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
An einer Bundesstraße mähten Arbeiter den seitlichen Grünstreifen. Da die Straße durch eine Leitplanke begrenzt war, mussten die Männer mit sogenannten Freischneidern arbeiten, die keine Auffangkörbe haben. Als eine Frau mit ihrem Auto an den Arbeitern vorbeifuhr, trafen aufwirbelnde Steine das Fahrzeug. Die Frau klagte auf Schadensersatz.
Mit Erfolg. Die zuständige Behörde sei zur Straßenverkehrssicherung verpflichtet, erläuterten die Richter. Sie müsse alle notwendigen Sicherungsvorkehrungen treffen – allerdings nur solche, die mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden könnten. Das hätte bei diesen Arbeiten mithilfe einer auf Rollen montierten, wiederverwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen geschehen können.
Informationen: www.verkehrsrecht.de