Das Amtsgericht München hat durch Urteil vom 25.03.2013 – Az: 333 C 23234/12 – entschieden, dass das Sachverständigenhonorar, das der Geschädigte aufwenden musste, um den entstandenen Schaden zu ermitteln, grundsätzlich erstattungsfähig ist.
Der Geschädigte muss keine Marktforschung betreiben, um einen möglichst günstigen Sachverständigen zu ermitteln. Der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, so dass die Sachverständigenkosten selbst bei überhöhter Rechnung erstattungsfähig sind. Die Grenze der Erstattungsfähigkeit liegt dort, wo der Preis offensichtlich unangemessen ist und erheblich über dem Durchschnitt sämtlicher in Betracht kommender Sachverständigen liegt.
Urteil im Volltext: Amtsgericht München hat durch Urteil vom 25.03.2013 – Az: 333 C 23234/12