Gemäß § 23 Abs.1a StVO ist es untersagt ein Mobilfunktelefon während der Fahrt zu benutzen.
Kaum eine Vorschrift trifft auf mehr Unverständnis. Erst kürzlich berichteten wir von einem Gerichtsbeschluss, der klarstellte, dass auch die Benutzung der reinen Navigations-Funktion unter diese Vorschrift fällt. Demnach sind Routeneingaben oder Routenänderungen nur im Stand vorzunehmen. Manch eine Navigationssoftware erlaubt mittlerweile keine Eingabe während der Fahrt und beugt schon so vor.
Dass das SMS Schreiben unter o.g. Vorschrift fällt, ist dagegen nicht neu. Was aber, wenn die Simkarte nicht eingelegt war und es sich lediglich um eine gespeicherte SMS handelte. Damit hätte das Telefon ja überhaupt keine Telefonfunktion mehr. Das OLG Hamm (III-5 RBs 4/12) ist hier der Auffassung, dass es keinen Unterschied macht, ob eine Simkarte eingelegt ist oder nicht. Telefon bleibt Telefon!
Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht nachvollziehbar. Hätte der Betroffene hier gespeicherte Emails auf seinem z.B. „iPod Touch“ gelesen, wäre der Tatbestand der Vorschrift nicht berührt gewesen.
Gerade weil ein Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO zu einem Punkt und 40 € Bußgeld führt, sollten Betroffene genau überlegen, ob sie sich zur Sache einlassen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt auch in solchen Fällen die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung. (Quelle: Kanzlei-blog.de)
Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.
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