Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall?

Zu dem Standardwissen vieler verkehrsrechtlich Interessierter gehört es, dass der Auffah-rende bei einem Unfall grundsätzlich alleine schuld sei. Dies stellt jedoch einen recht weit verbreiteten Irrtum dar. Auch hier gilt nämlich wie so oft bei den lieben Juristen: Es kommt darauf an. Immer dann, wenn bei einem Auffahrunfall mehrere Möglichkeiten des Hergangs offen bleiben, streitet gerade kein Anscheinsbeweis für eine dieser Möglichkeiten. Dabei ge-nügt es auch nicht, dass eine Möglichkeit wahrscheinlicher ist als die andere.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm am 03. März 2012 entschiedenen Fall war das mit 160 bis 170 km/h fahrende Fahrzeug des späteren Klägers abends auf der Autobahn auf ein in gleicher Richtung fahrendes weiteres Fahrzeug aufgefahren. Dabei war streitig, ob die Kollision auf der linken oder aber auf der rechten Fahrspur erfolgt war.

Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz von 40 Prozent seines Schadens zustand. Weiter gehende Ansprüche wurden nicht zuerkannt, auf 60 Prozent blieb der Kläger also sitzen.

Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des auffahrenden Klägers sei, so die Auffassung der Richter, nicht anzunehmen. Ein derartiger Anscheinsbeweis setze voraus, dass die beteiligten Fahrzeuge nachweislich eine gewisse Zeit hintereinander in einer Fahrspur gefahren seien. Dies war allerdings vorliegend ja gerade nicht bewiesen, sondern zwischen den Parteien streitig. Blieben aber mehrere Möglichkeiten offen, vorliegend zum einen ein unachtsamer Fahrspurwechsel des Beklagten oder aber zum anderen Unaufmerksamkeit des auffahrenden Klägers, gebe es keinen Anscheinsbeweis für eine dieser Möglichkeiten, und zwar auch dann nicht, wenn eine Möglichkeit wahrscheinlicher sei als die andere.

Ohne nachgewiesenes Verschulden eines der beiden Fahrer waren die Haftungsanteile nur nach den jeweiligen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge abzuwägen. Das Gericht gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die Betriebsgefahr des von hinten kommenden Fahr-zeuges, welches schneller als die von der Autobahnrichtgeschwindigkeitsverordnung emp-fohlenen 130 km/h gefahren war, höher, und zwar mit 60 Prozent, zu bewerten war. Dies führte zu der Haftungsverteilung von 60 zu 40 Prozent zu Lasten des Klägers.

Ein Anscheinsbeweis kommt zum Beispiel auch dann nicht etwa immer zum tragen, wenn es zu einem Unfall an einer roten Ampel kommt. Solange nicht feststeht, dass das hintere Fahrzeug tatsächlich aufgefahren ist, sondern sowohl ein Rückwärtsfahren oder –rollen des vorderen Fahrzeuges als auch ein Auffahren des hinteren Fahrzeuges möglich ist, gilt auch hier kein Anscheinsbeweis. Folge ist dann auch in solchen Konstellationen eine Haftungsverteilung nach den Betriebsgefahren der jeweiligen Fahrzeuge.

Viele weitverbreitete Annahmen bezüglich der Haftung im Straßenverkehr treffen tatsächlich nicht zu. Im Falle eines Falles sollte daher ein entsprechend versierter Anwalt zur Beurteilung hinzugezogen werden. Sicher ist sicher – auch und gerade im Verkehr.

RA Oliver Roesner, LL.M. (roesner@edk.de)

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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