Das Oberverwaltungsgericht Münster/NRW (OVG) hat entschieden, dass es für die Beantwortung der Frage, wann sich 18 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben haben, auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat ankommt (Beschluss vom 02.10.2012, Az.: 16 B 1116/12). Nicht relevant ist demgegenüber der Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung der Tat. Das OVG hat darauf hingewiesen, dass einem Fahrerlaubnisinhaber, zu dessen Lasten sich im Verkehrszentralregister 18 (oder mehr) Punkte ergeben haben, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, und zwar unabhängig von später – vor oder nach Erlass der Entziehungsverfügung – eintretenden Punktetilgungen. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt (BVerwG, Urteil vom 25.09.2008, Az.: 3 C 21.07). Soweit ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft den Betroffenen dazu verleiten könnte, erfolglose Rechtsmittel einzulegen, um den Eintritt der Rechtskraft hinauszuzögern und möglichst von einer Punktereduzierung zu profitieren, wird dies durch das Tattagprinzip abgewendet. Betroffenen Verkehrsteilnehmern wird gleichwohl geraten, vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis unbedingt anwaltlichen Rat einzuholen. Dies gilt auch mit Blick auf die „Punktereform in Flensburg“, mit der das Punktesystem komplett überarbeitet wird. Während der Führerschein bis dato bei 18 Punkten verloren war, wird dieser voraussichtlich ab Ende 2013 schon bei acht Punkten verloren sein. Abgesehen von einer Reduzierung des Punktekatalogs sind klarere Löschungsfristen geplant. Ob damit ein Mehr an Rechts- und Verkehrssicherheit verbunden sein wird, wird die Praxis zeigen.