Was muss ein Bäcker zu Weihnachten tun? Weihnachtsstollen backen, Mandeln kandieren, duftendes Brot aus dem Backofen holen? Nein, er hat gefälligst seinen Parkplatz zu streuen. Kunden, die noch schnell am Heiligabend letzte Einkäufe machen möchten, haben schließlich keine Zeit, um eine 3 Meter großen Eisfläche zu umgehen. So dachte jedenfalls eine Dame im Landkreis Altenkirchen. Einkaufszettel in der Hand, die Bescherung schon im Kopf, eilte sie dem weihnachtlich geschmückten Bäckerladen zu. Nach 5 Metern stürzte sie auf eben dieser ca. 3 Meter großen Eisfläche. Leider ging das nicht mit blauen Flecken ab, sondern die Dame brach sich Schien- und Wadenbein. Schönes Malheur – und das am 24. Dezember! Eine Woche Krankenhaus und lange währende Beschwerden waren die Folge. Dafür soll der Bäcker zahlen – Schadensersatz und Verdienstausfall von insgesamt ca. 12.500 Euro sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 Euro.
Nein, sagte das Landgericht Koblenz. Der Inhaber eines Kundenparkplatzes muss seinen öffentlichen Parkplatz nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei halten und haftet nicht für kleinere vereiste Flächen, die umgangen werden können. Den Parkplatzbenutzern ist es zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Hier betrug die Breite der Parkfläche insgesamt 10 Meter – man konnte also um die 3 Meter Eisfläche herumgehen. Alle anderen Kunden kamen schließlich auch heil an. Und es waren nicht wenige, die sich an diesem Tag noch mit Plätzchen, Lebkuchen und all den Leckereien eindecken wollten, die unser Meister gebacken hatte, anstatt ständig seinen Parkplatz zu streuen.
Da das Landgericht Koblenz nicht in der Lage war, bei der Klägerin Einsicht zu wecken, musste das Oberlandesgericht Koblenz ein Machtwort sprechen (Aktenzeichen: 5 U 582/12, Entscheidungsdatum: 19.07.2012).
Der Fall ist leider exemplarisch. Viele von uns wurden noch nach der Maxime erzogen „Pass auf, wo du hintrittst.“ Heute hat man manchmal den Eindruck, dass jeder, der irgendwo unachtsam stürzt, schon beim Fallen im Kopf hat „Dafür muss einer haften!“ Zum Glück hält die Rechtsprechung hier überwiegend dagegen und ahndet nur echte schuldhafte und vorwerfbare Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten.