Keine Geltung der Vorfahrtsregel „rechts vor links“ auf Parkplätzen ohne Fahrbahnmarkierungen, die keinen klaren Straßencharakter aufweisen

Das Landgericht Detmold hat entschieden, dass die Vorfahrtsregel „rechts vor links“  auf Parkplätzen nur angewandt werden kann, wenn die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen  gleichartige Merkmale aufweisen, die den Straßencharakter der Fahrbahn klar und unmissverständlich wiedergeben.

Für den Kläger sei der Unfall schon deshalb nicht unvermeidbar, weil er fälschlicherweise angenommen hatte, die Beklagte würde ihn rechtzeitig sehen und anhalten. Das Amtsgericht habe als Vorinstanz hat zu Recht die Betriebsgefahren der Fahrzeuge nach § 17 Absatz 3 StVG als gleichwertig angesehen. Der Kläger könne sich nicht auf ein Vorfahrtsrecht berufen. Auf Parkplätzen markierte Fahrspuren seien grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewährten deswegen keine Vorfahrt. Allein das Vorhandensein von Fußgängerüberwegen gäbe, so das Gericht, dem übrigen Parkplatz nicht das Gepräge eines geregelten Straßenverkehrs.

Landgericht Detmold vom 2.05.2012 AZ: 10 S 1/ 12

Quelle: ADAC

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Rechtsanwalt Martin Ellinger Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen.  Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .

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