München. Der Führerschein ist entzogen und Sperrfrist für die Wiedererteilung verhängt. Das ist sehr ärgerlich, aber häufig ist hiermit das letzte Wort noch nicht gesprochen. „Häufig ist eine Sperrfristverkürzung möglich, wenn geeignete Schulungsmaßnahmen nachgewiesen werden“, weiß Axel Uhle, Verkehrspsychologe und Mitglied der Geschäftsführung der TÜV SÜD Pluspunkt GmbH. Die rechtliche Grundlage ist bundesweit einheitlich, allerdings handeln die Länder jeweils unterschiedlich. Eine Auseinandersetzung mit dem Thema lohnt sich aber: Eine Verkürzung der Sperrfrist von durchschnittlich 2 bis 3 Monaten ist möglich und darüber hinaus haben Teilnehmer von anerkannten Kursen eine niedrigere Rückfallquote.
Am besten sollte sich der Betroffene unmittelbar nach der Trunkenheitsfahrt an TÜV SÜD Pluspunkt (www.tuev-sued.de/pluspunkt) wenden und sich über individuelle Sachverhalte und die Möglichkeiten beraten lassen. Das Verfahren der Sperrfristverkürzung ist in den Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland klar geregelt, in den meisten anderen Bundesländern geht es über eine Einzelfallbeurteilung durch die Gerichte oder über die Staatsanwaltschaft.
Um eine Verkürzung der Sperrfrist zu erlangen, braucht der Betroffene allerdings gute Argumente. Ein gutes Argument ist beispielsweise die Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer. Denn diese wird von vielen Richtern honoriert. TÜV SÜD Pluspunkt bietet verschiedene Kurse an, die die Anforderungen der jeweiligen Bundesländer erfüllen und so größtmöglichen Erfolg versprechen. Beispielsweise ‚Mainz 77‘ für Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, das Saarland und die Rheinland-Pfalz, ‚Nafa PLUS‘, ‚Freyung‘ und ‚MobilPlus‘ für Bayern.
Kostenlose und anonyme Erstinformation
Unter der kostenlosen Telefon-Hotline 0800 / 3 57 57 57 erhaltene Betroffene von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 20 Uhr eine unverbindliche Erstberatung – auch anonym.
Schnelles Reagieren lohnt sich
Was viele nicht wissen: Kann bereits vor Erlass eines Strafbefehls eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs vorgelegt werden, so kann bereits die im Strafbefehl verhängte Sperrfrist 2 bis 3 Monate kürzer als üblich ausfallen. Auch wenn kein Alkohol im Spiel war und eine Sperrfrist ausgesprochen wurde, kann es sich lohnen, sich über die Möglichkeiten der Sperrfristverkürzung zu informieren.
Weitere Informationen zu TÜV SÜD unter www.tuev-sued.de/pluspunkt.